74 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
Zweiten Kammer angenommene Etat abge-
lehnt, so werden die bejahenden und die ver-
neinenden Stimmen beider Kammern zu-
sammengezählt und wird alsdann nach der
Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände-
beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle
Stimmengleichheit eintreten, so hat der Prä-
sident der Zweiten Kammer die Entscheidung.
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von
Aulehen und über Veräußerungen von Bestandteilen
des Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit
der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt,
sind beide Kammern gleichberechtigt.
8 182. 8 . 182.
In allen andern Fällen gilt der Grundsatz, daß nur
solche Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger
Mittheilung, sind, an den König gebracht und
von dem Könige werden können.
8 183. §. 183.
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern
kann auf demselben Landtage nicht wiederholt werden. Wird
aber ein solcher Antrag bei der nächsten Stände-Versammlung
erneuert und abermals verworfen, so treten die zwei Kammern
einer vertraulichen Besprechung über den Gegenstand zu-
ammen. Sollte auch hierdurch die Verschiedenheit der An-
ichten nicht ausgeglichen werden, so haben die Kammern,
wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen
Gegenstand betrifft, ihre Nicht-Uebereinstimmung dem Könige
blos anzuzeigen, woferne sie nicht mit einander übereinkommen,
die Entscheidung dem Könige zu überlassen.
g. 184.
## Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der
Dauer der Stände-Versammlung ohne Einwilligung der be-
treffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der
Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens aus-
genommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der
geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüglich
in Kenntniß zu setzen. —#