Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

74 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Zweiten Kammer angenommene Etat abge- 
lehnt, so werden die bejahenden und die ver- 
neinenden Stimmen beider Kammern zu- 
sammengezählt und wird alsdann nach der 
Mehrheit sämtlicher Stimmen der Stände- 
beschluß abgefaßt. Würde in diesem Falle 
Stimmengleichheit eintreten, so hat der Prä- 
sident der Zweiten Kammer die Entscheidung. 
Bei der Beschlußfassung über Aufnahme von 
Aulehen und über Veräußerungen von Bestandteilen 
des Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit 
der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, 
sind beide Kammern gleichberechtigt. 
8 182. 8 . 182. 
In allen andern Fällen gilt der Grundsatz, daß nur 
solche Beschlüsse, worüber beide Kammern, nach gegenseitiger 
Mittheilung, sind, an den König gebracht und 
von dem Könige werden können. 
  
8 183. §. 183. 
Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern 
kann auf demselben Landtage nicht wiederholt werden. Wird 
aber ein solcher Antrag bei der nächsten Stände-Versammlung 
erneuert und abermals verworfen, so treten die zwei Kammern 
einer vertraulichen Besprechung über den Gegenstand zu- 
  
ammen. Sollte auch hierdurch die Verschiedenheit der An- 
ichten nicht ausgeglichen werden, so haben die Kammern, 
wenn die Frage einen ihnen von dem Könige zugekommenen 
Gegenstand betrifft, ihre Nicht-Uebereinstimmung dem Könige 
blos anzuzeigen, woferne sie nicht mit einander übereinkommen, 
die Entscheidung dem Könige zu überlassen. 
g. 184. 
## Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der 
Dauer der Stände-Versammlung ohne Einwilligung der be- 
treffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der 
Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens aus- 
genommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der 
geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüglich 
in Kenntniß zu setzen. —#
	        
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