Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 677. 
8 185. 
8 186. 
76 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
6. 185. 
Niemand kann wegen seiner, in der Stände-Versammlung 
gehaltenen Vorträge und gegebenen Rbstimmungen zur Ver- 
antwortung gezogen werden. Jedoch sind Beleidigungen oder 
Verläumdungen der Regierung, der Stände-Versammlung oder 
einzelner Personen der Besteafung nach den bestehenden Ge- 
setzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworfen. 
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der 
inneren Polizei, oder gegen die Geschäfts-Vorschriften, hat 
der Präsident zu bemerken, und, wenn sie bedeutend sind, 
solche zur Kenntniß der Kammer zu bringen, welche nach 
Beschaffenheit der Umstände tre Mißbilligung ausdrücken, 
Verweis ertheilen, oder auch Widerruf verlangen kann. 1 
Wctte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 23. Juni 1874 (s. oben 
S. 5) bestimmt: 
Art. 9. 
Der 5§5. 185, Abs. 1 wird dahin abgeändert: 
„Kein Ständemitglied darf zu irgend einer- 
Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der 
in Ausübung seines Berufs gethanen Aeuße- 
rungen gerichtlich oder disciplin arisch verfolgt 
oder sonst außerhalb der Ständeversammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
„Dagegen hat, wenn ein Ständemitglied seine 
Stellung in der Kammer zu einer Beleidigung 
oder Verläumdung der Regierung, der Stände 
oder einzelner Personen mißbraucht, die be- 
treffende Kammer dies zu rügen.“ 
Art. 10. 
Diie 5. 165, 166, 171, 173 Abs. 1, 174, 185, Abfl. 2 
werden aufgehoben. 
  
§5. 186. 
Der König eröffnet und entläßt die Stände-Versammlun 
entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevoll- 
mächtigten Minister. 
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Versammlung 
zu vertagen oder ganz aufzulösen. » 
meFallederAuflöfungwirdspätestensbmneusechs 
Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist 
hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nöthig, bei welcher 
jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können. 1
	        
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