Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

80 Verfassungs-Urkunde f. b. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 
  
Kanzleidirektor und den weiterrforderlichen Kanzlei- 
beamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei 
dem Ausschuß das Sekretariat zu versehen. 
Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der 
Staatsschuldenkasse sowie der Archivar werden von 
den vereinigten Kammern, die auf Lebenszeit anzu- 
stellenden Beamten der einzelnen Kammern werden 
ie von der betreffenden Kammer gewählt. Die an- 
deren Beamten der Staatsschuldenkasse werden von 
der Staatsschuldenverwaltungsbehörde und den 
übrigen Beamten jeder Kammer von deren Präsi- 
denten angestellt und entlassen. 
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit 
gewählten Beamten zur Bestätigung vorzulegen, 
ausgenommen die Wahl der Kanzlisten, von welcher 
nur Anzeige zu machen ist. 
Diie Dienststellung der ständischen Beamten 
richtet sich im übrigen nach den bei den Königlichen 
Beamten geltenden Gesetzen. 
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei 
nicht versammeltem Landtag unter der Aufsicht und 
den Befehlen des Ausschusnes, welcher auch die er- 
forderlich werdenden Amtsverweser zu bestellen hat. 
§. 194. . . 
8194 Eine eigene ständische Kasse, welche die für sie jedesmal 
Abs. 1.zugleich mit dem Finanz-Etat zu verabschiedende Summe aus 
der Staats-Kasse in bestimmten Raten erhält, bestreitet den 
ständischen Aufwand. ç 
1 Hieher gehören die Taggelder und Reisekosten der Mit- 
glieder der Stände-Versammlung, die Besoldungen der stän- 
dischen Ausschußmitglieder, Beamten und Diener, die Be- 
lohnungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge der 
Stände oder des ständischen Ausschusses bemüht gewesen find, 
die Unterhaltung einer angemessenen Büchersammlung, die 
Canzlei-Kosten überhaupt, und andere mit der Geschäftsführung 
verbundene Ausgaben. — 
8 194 ieher gehören die Entschädigungen, Taggelder 
Abs. 2. und Reisekosten der Mitglieder der Stänrdeversamm- 
lung, die Besoldungen der Beamten und die Beloh- 
nungen derjenigen, welche durch besondere Aufträge 
der Stände oder des Ständischen Ausschusses
	        
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