Kompetenzkonflikt — Konkurs. 65
licher Strafen in Insuriensachen. VI, 237. VII, 331.
Umfang der Kompetenz des Konkursgerichts. IX, 145.
Kompetenz des Konkurögerichts bei Wechselforderungen. X,
241, 265, 270. Gerichtszuständigkeit in Bezug auf den
Kostenpunkt. I. 238. V, 95. Kompetenz in Streitsachen
wegen Vertageerfaliun über Kriegslasten. VI,
318. Zur Lehre v. d. Komp. der Kriminalgerichte-V.
129. Kompetenz in Miethstretktsachen. I, 175. U,
142. IV, 170. VI, 97, 115. in Nachsteuerfachen. 1,
144. Komp. hinsichtlich der Aufhebung verhängter Orbnungsstrafen
gegen Gerichte wegen verspäteter Zustellung
der Erkenntnisse an die Partheien. VII, 235. Komp.
der Patrimonialgerichte II. Klasse. X, 218. Komp.
bei Pensionsanusprüchen der Offiziers-Wittwen und
Waisen. VIII, 156. Kompetenzverhältniß bei Klagen wegen
echtoverletzung durch Uebertretung eines
Polizeigesetzes. U, 328. Kompetenz in Klagsachen
wegen Bezahlung von Staatsabgaben oder Umlagen.
„I151. Ueber die Kompetenz im Kostenpunkt bei Untersuchungen,
welche vom Krim.= oder Civilstrafgericht
zur Aburtheilung an die Polizei gewiesen werden. I, 290.
VII, 180, 188. VIIII. 338. Kompetenz verhältnisse zwischen
den erlchts= und Finanzbehörden Cezüglich der Kosten
bei strafrechtlichen Untersuchungen. I, 311I. VIII, 341
Nr. 5. Kompcetenz zur Enscheung, ob eine Urkunde
voppelt auszufertigen sei. V, 12. Bei Streitigkeiten über
Edition von Urkunden, welche Amtspapiere sind. II, 33.
Zuständigkeit des NRichters die Gesetzkraft laudesherrlicher
Verordnungen zu prüfen. V. 151 vergl. mit S.
45. Die Kompetenz des Wechselgerich!l#s richtet sich
nach der Wechselfähigkeit des Beklagten. III, 148 Nr. 1.
Ueber die Fortdauer der wechselgerichtlichen Kompetenz gegen
gantmäßige Schuldner. VIII, 335.
Kompetenzkonflikt: vor 100 isx—r*d) als Beitrag zur
Rechts-= und Sittengeschichte. I,
areher un egesch. 1.100. competentige.
Konkurs: von dem Präliminarverfahren wegen der Konk.=Eröffnung
III, 153. Decreium de aperiundo concursu.
IX, 147. Steht einem Gläubiger dagegen die Berufung
zu? IX, 391. Findet, wenn der Kridar gegen das decret.
de aperiundo conc. appellirt hat, eine Nebenverantwortung
von Seite der Gläubiger statt? X, 360. Cessio bonorum
schließt das Konk--Verfahren nicht aus. X, 145.
Hat über das Bergwerksvermögen ein Partikularkonkurs
statt: VI, 209. Gerichtsstand des Universalkonkurses. IV, 9.
Vom Konk „Gericht und dem Umfange seiner Zuständigkeit.
IX, 145. Dessen Zuständigkelt bei Wechselforderungen. X,
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