Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 83 
  
nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung der §. 53 
enthaltenen Vorschrift. 
Anklage und Vertheidigung geschieht öffentlich. Die Pro- 
tocolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch 
den Druck bekannt gemacht. 
g. 200. 8 200. 
Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so 
wählt der Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Criminal- 
Gerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und 
ein ständisches Mitglied des Gerichtshofs anzuwohnen. 
g. 201. 8 201. 
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der 
erste Referent ein Königlicher Richter, so muß der Correferent 
ein ständischer seyn, und umgekehrt. 
g. 202. 8 202. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von König- 
lichen und ständischen Richtern anwesend seyn. Sollte durch 
Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht so- 
gleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stell- 
vertreters gehoben werden könnte, so tritt der Jüngste im 
Dienste von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl 
der Richter nie unter zehn seyn. . 
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten 
der erste Königliche Richter. 
Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der 
Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere 
Meinung. 
§. 203. 8 203. 
Die Strafbefugniß des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf 
Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung 
vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung 
von der Landstandschaft. . . 
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Competenz 
liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich 
auszuschließen; so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbehalten, 
gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amts- 
wegen eintreten zu lassen. 
  
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