Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 83
nicht angeklagt werden, außer wegen Uebertretung der §. 53
enthaltenen Vorschrift.
Anklage und Vertheidigung geschieht öffentlich. Die Pro-
tocolle werden mit den Abstimmungen und Beschlüssen durch
den Druck bekannt gemacht.
g. 200. 8 200.
Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so
wählt der Gerichtshof dieselben aus den Räthen der Criminal-
Gerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein Königliches und
ein ständisches Mitglied des Gerichtshofs anzuwohnen.
g. 201. 8 201.
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der
erste Referent ein Königlicher Richter, so muß der Correferent
ein ständischer seyn, und umgekehrt.
g. 202. 8 202.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von König-
lichen und ständischen Richtern anwesend seyn. Sollte durch
Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht so-
gleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stell-
vertreters gehoben werden könnte, so tritt der Jüngste im
Dienste von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl
der Richter nie unter zehn seyn. .
Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Präsidenten
der erste Königliche Richter.
Dem Präsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die für den Angeklagten günstigere
Meinung.
§. 203. 8 203.
Die Strafbefugniß des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf
Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung
vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung
von der Landstandschaft. . .
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Competenz
liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich
auszuschließen; so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbehalten,
gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amts-
wegen eintreten zu lassen.
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