Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

  
88 Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfafsungsändernng. 
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Eine Versammlung 
von Vertretern des Volkes berufen. 
Diese Versammlung tritt in das Rechtsverhältniß der bis- 
herigen Stände-Versammlung ein, so weit nicht die nachfolgen- 
den Bestimmungen etwas Anderes festsetzen. Z 
Sie hat in Gemäßheit des §. 187 der deutschen Reichs- 
Verfassung das Recht des Gesetzes-Vorschlags. 
Art. 2. 
Ihre Thätigkeit erstreckt sich zunächst auf Verabschiedung 
derjenigen Abänderungen der Landes-Verfassung, welche in 
Folge der Abschaffung der Standesvorrechte und anderer Be- 
stimmungen der deutschen Reichs-Verfassung nothwendig werden, 
oder sich sonst als zweckmäßig erwiesen haben; sodann aber 
auch auf alle diejenigen Staatsgeschäfte, welche zu dem Wir- 
kungskreise der Stände-Versammlung gehören, und welche ent- 
weder von der Staats-Regierung an sie gebracht, oder welche 
von der Versammlung selbst durch eine Mehrheit von zwei 
Dritttheilen der anwesenden Mitglieder für so dringend erklärt 
werden, daß ihre Erledigung nicht bis auf den unmittelbar 
nach Abschluß der neuen Verfassung einzuberufenden ordent- 
lichen Landtag verschoben werden kann. 
Bis zur frabschiedung der neuen Verfassung bleiben die 
Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 25. September 
1819, so weit sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz und 
nach Maaßgabe des Einführungs-Gesetzes durch die als Landes- 
esetz geltenden Grundrechte des deutschen Volkes abgeändert 
14 in Kraft. 
Die Staats-Regierung ist ermächtigt, auf den Grund des 
für das Jahr 1848—49 zu verabschiedenden ordentlichen Etats 
die in demselben verwilligten Stenern und Abgaben bis zum 
letzten December des laufenden Jahres fortzuerheben. Ueber 
diesen Termin hinaus findet die Vorschrift des G. 114 der Ver- 
fassungs-Urkunde keine Anwendung. Die Mittel zu Bestreitung 
etwaiger außerordentlicher Bedürfnisse bleiben der Verabschie- 
dung mit der neuen Versammlung vorbehalten. 
  
  
  
  
  
  
  
Art. 3. 
Die zu Verabschiedung der vorzunehmenden Verfassungs- 
Aenderungen berufene Versammlung besteht aus 64 zu Einer 
Kammer vereinigten Abgeordneten, von welchen jeder Oberamts=
	        
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