88 Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfafsungsändernng.
Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes Eine Versammlung
von Vertretern des Volkes berufen.
Diese Versammlung tritt in das Rechtsverhältniß der bis-
herigen Stände-Versammlung ein, so weit nicht die nachfolgen-
den Bestimmungen etwas Anderes festsetzen. Z
Sie hat in Gemäßheit des §. 187 der deutschen Reichs-
Verfassung das Recht des Gesetzes-Vorschlags.
Art. 2.
Ihre Thätigkeit erstreckt sich zunächst auf Verabschiedung
derjenigen Abänderungen der Landes-Verfassung, welche in
Folge der Abschaffung der Standesvorrechte und anderer Be-
stimmungen der deutschen Reichs-Verfassung nothwendig werden,
oder sich sonst als zweckmäßig erwiesen haben; sodann aber
auch auf alle diejenigen Staatsgeschäfte, welche zu dem Wir-
kungskreise der Stände-Versammlung gehören, und welche ent-
weder von der Staats-Regierung an sie gebracht, oder welche
von der Versammlung selbst durch eine Mehrheit von zwei
Dritttheilen der anwesenden Mitglieder für so dringend erklärt
werden, daß ihre Erledigung nicht bis auf den unmittelbar
nach Abschluß der neuen Verfassung einzuberufenden ordent-
lichen Landtag verschoben werden kann.
Bis zur frabschiedung der neuen Verfassung bleiben die
Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 25. September
1819, so weit sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz und
nach Maaßgabe des Einführungs-Gesetzes durch die als Landes-
esetz geltenden Grundrechte des deutschen Volkes abgeändert
14 in Kraft.
Die Staats-Regierung ist ermächtigt, auf den Grund des
für das Jahr 1848—49 zu verabschiedenden ordentlichen Etats
die in demselben verwilligten Stenern und Abgaben bis zum
letzten December des laufenden Jahres fortzuerheben. Ueber
diesen Termin hinaus findet die Vorschrift des G. 114 der Ver-
fassungs-Urkunde keine Anwendung. Die Mittel zu Bestreitung
etwaiger außerordentlicher Bedürfnisse bleiben der Verabschie-
dung mit der neuen Versammlung vorbehalten.
Art. 3.
Die zu Verabschiedung der vorzunehmenden Verfassungs-
Aenderungen berufene Versammlung besteht aus 64 zu Einer
Kammer vereinigten Abgeordneten, von welchen jeder Oberamts=