Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 240. 
90 Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 
  
bestimmten oder zu bestimmenden Strafen, ist zu belegen: wer 
bei den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, 
oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck 
bestimmten Wahl seine Stimme abgegeben hat. 
Art. 6. 
Wer in mehreren, zu verschiedenen Wahlbezirten gehören- 
den Gemeinden seinen Wohnsitz hat, übt das Wahlrecht in 
dem Bezirke derjenigen dieser Gemeinden aus, in welcher er 
zur Zeit der Abfassung der Wählerliste sich aufhält, oder zu- 
letzt aufgehalten hat. . « 
Nach gleicher Rücksicht ist unter mehreren Gemeinden 
eines Wahlbezirks, in welchem ein Wahlberechtigter seinen 
Wohnsitz hat, diejenige zu bestimmen, in deren Wählerliste 
(Art. 8) er aufgenommen wird. 
! Für Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei 
der Fahne befinden, gilt die Garnison, in der sie zur Zeit der 
Abfassung der Wählerliste stehen oder vor derselben zuletzt 
standen, als Wohnort. 
  
Art. 7. 
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder württembergische 
Staatsbürger, welcher im Lande oder in einem andern deutschen 
Staate seinen Wohnsitz, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt 
hat und nicht nach Art. 4, Ziffer 1—4 (mit Ausnahme des 
Schlußsatzes) von dem Wahlrechte ausgeschlossen ist. 
Art. 8. 
Für die Entwerfung der Wählerlisten wird in jeder Ge- 
meinde eine aus dem Ortsvorsteher, dem Staatssteuer-Ein- 
bringer, dem Obmann des Bürger-Ausschusses, und, wenn der 
Ortsvorsteher nicht zugleich Rathsschreiber ist, dem letzteren 
bestehende Commission zusammengesetzt. 
Die größten Gemeinden können in Bezirke getheilt werden, 
für deren jeden der Gemeinderath eine aus mindestens drei 
verpflichteten Personen bestehende Commission zu Entwerfung 
der Listen aufstellt. 
Die Wählerliste hat alle in dem Gemeindebezirke, mit In- 
begriff der demselben in gerichtlicher und Fungeice Beziehung 
zugetheilten Domänen und Güter, wohnhaften Personen (Art. 6), 
denen nach Art. 4 die Wahlberechtigung zukommt, zu enthalten.
	        
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