Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 91
Art. 9.
Die Wählerliste muß längstens binnen zehen Tagen von
dem Erscheinen des Gesetzes an entworfen seyn, und ist sodann
sechs Tage lang auf dem Rathhaus oder einem andern Orte
u allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen, und daß dieses ge-
schehen, öfentich bekannt zu machen.
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Ge-
meinde befugt, gegen die aufgelegte Wählerliste, wegen Ueber-
gehung von Perseneen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen
wären, oder wegen der 4 wahlunfähiger Personen
bei der Commission für die Abfassung der Liste schriftlich oder
mündlich Beschwerde zu erheben. Die Commission hat über
diese Beschwerden, für deren Erledigung sie von dem Gemeinde-
rathe mit zwei weiteren verpflichteten Mitgliedern verstärkt wird,
längstens binnen drei Togen von der Vorbringung an Be-
schluß zu fassen und die Beschwerdeführer davon in Kenntniß
zu Foen- Eine Berufung an eine andere Jasorde ist nicht
* 5 Die Verhandlungen über diese Beschwerden sind
öffentlich.
! Nach Ablauf des in den beiden vorhergehenden Absätzen
dieses Artikels vorgesehenen sechstägigen Zeitraumes ist eine
Anfechtung der Wählerliste wegen Uebergehung eines Wahl-
berechtigten unzulässig. Dagegen ist die Wahl-Commission
befugt, einen in die Liste Eingetragenen von der Wahl aus-
zuschließen, wenn zur Zeit der Wahlhandlung der Mangel
einer allgemeinen Bedingung der Wahlberechtigung gegen den-
selben auf unzweifelhafte Art dargethan ist, und sämmtliche
S. 241.
Mitglieder der Wahl-Commission darüber einverstanden sind.
Art. 10.
Längstens binnen zwanzig Tagen von dem Erscheinen des
Gesetzes an müssen die Wählerlisten durch den Gemeinde-
vorsteher dem Distrikts-Commissär (Art. 11) eingesendet werden.
welcher die Verzeichnisse prüsft und äußerlich wahrnehmbare
Mängel berichtigen läßt.
Art. 11. -
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlbezir
durch das Ministerium des Innern ein Wahl-Commissär er-
nannt. Jeder Wahlbezirk zerfällt zum Zwecke der Abstimmung