Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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S. 125)7). Dagegen haben sie den in § 25 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand 
voll zu tragen. 
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt erst ein, wenn der Betrag, der 
hiernach auf sie entfallen würde, nicht aus den Mitteln des zu Verpflegenden oder der 
zum Unterhalte verpflichteten Dritten aufgebracht werden kann. 
827. 
Verpflegssätze. 
1. Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres 
täglich 424 — ¾ in der I. Verpflegsklasse, 
- 2-. 50 = .= IHI. - 
- 1-25 -2III. - 
Er wird in den Fällen des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 unter a 
erhoben, sowie in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter b dann, wenn der Landarmen- 
verband des Königreichs Sachsen oder der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungs- 
pflichtig ist (Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 und Ab- 
änderungsgesetz vom 12. März 1894 § 28 verbunden mit § 30 unter b, §8 33 
und 60)8). 
7) Diese lauten: 
1. Die Gemeinden sind verbunden, Beiträge zur Unterbringung und Verpflegung der in die Landes- 
Heil= und Versorg-Anstalten, mit Einschluß der Blindenanstalt zu Dresden, ausgenommenen Personen zu 
entrichten, dafern der dadurch erwachsende Aufwand aus dem Vermögen der aufgenommenen Personen selbst, 
oder von denen, die dazu privatrechtlich verbunden sind, nicht bestritten werden kann. 
4. Die Kommission für die allgemeinen Straf= und Versorg-Anstalten wird den Betrag der den Ge- 
meinden anzusinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen; hierbei aber den jährlichen 
Verpflegungsbeitrag nach der Hälfte des stattfindenden Spezialverpflegungsaufwandes bemessen, den Bedarf 
an Wäsche, Kleidern und Betten, oder, dafern der Kranke damit nicht vollständig versehen wird, das Aequi- 
valent für den Gebrauch derselben, aber nach dem Geringsten der im allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. 
8) Die §88 28, 30, 33 und 60 des Unterstützungswohnsitzgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 
12. März 1894 (R.-G.-Bl. S. 259 flg.) lauten: 
§ 28. Jeder hülfsbedürftige Norddeutsche muß vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt 
werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unterstützung 
erfolgt vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten beziehentlich auf Uebernahme des Hülfs- 
bedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband. 
§ 30. Zur Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Norddeutschen erwachsenen 
Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit des § 29 dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, 
sind verpflichtet: 
a) wenn der Unterstützte einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unter- 
stützungswohnsitzes; 
b) wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmen= 
verband, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befand oder, falls er im 
hülfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt entlassen wurde, 
derjenige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgt ist. 
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