92 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
. 11.
Der Anspruch auf Apanage, auf Nadelgeld oder auf Sustenta-
tionen ist durch Abstammung aus einer mit Einwilligung des Groß-
herzogs geschlossenen, standesmäßigen Ehe bedingt.
§S. 12.
Die Staatskasse entrichtet die Apanagen, Nadelgelder und
Sustentationen in vierteljährigen Raten, die Einrichtungsgelder zur
Zeit, wo der Genuß der Apanage und beziehungsweise ihrer Er-
höhung beginnt.
Es erschöpfen diese Leistungen Alles, was Prinzen und Prinzessin-
nen des Großherzoglichen Hauses für ihren standesmäßigen Unter-
halt aus Domanial= oder Staatsmitteln ansprechen können.
Bei vermählten Prinzen ist durch die Apanage zugleich der
Aufwand für ihre Gemahlinnen und ihre minderjährigen Kinder
gedeckt.
g. 13.
Apanagen und Sustentationen dürfen nur mit Bewilligung
des Großherzogs außerhalb des Großherzogthums verzehrt werden.
Wegen des Aufenthalts im Ausland, ohne solche Bewilligung,
ist eine vorläufige Innebehaltung dieser Einkünfte begründet.
Dauert der nicht bewilligte Aufenthalt im Ausland über ein
Jahr, so ist die Hälfte der bis dahin innebehaltenen und künftig
innezubehaltenden Raten der Staatekasse kraft Gesetzes verfallen.
. 14.
Sustentationen sind keiner Beschlagnahme zu Gunsten von
Gläubigern unterworfen; in Beziehung auf Apanagen und Nabel-
gelder aber findet solche bis zu einem Drittheile statt.
6. 15.
Die Apanage des Erbgroßherzogs hört auf mit dem Tage
seines Regierungsantritts. Die übrigen Apanagen, die Nadelgelder
und Sustentationen hören auf mit dem Tage des Ablebens der
bezugsberechtigten Prinzen und Prinzessinnen, so viel die Letztern
betrifft auch mit dem Tage ihrer Vermählung.
Ueber den einen oder den andern Zeitpunkt hinaus, können
diese Bezüge in keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; Ver-
fügungen jeder Art, die eine solche Belastung oder Verpflichtung
bezwecken, sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht ergangen zu
erachten.