Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 318. 
106 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
I. Wahl der grundherrlichen Abgeordneten zur ersten Kammer. 
81. 
Das Großherzogtum ist in zwei grundherrliche Wahlkreise ein- 
geteilt, welche die Murg scheidet. In jedem dieser beiden Wahl- 
kreise werden vier Abgeordnete der Grundherren gewählt. 
§ 2. 
Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf 
mehrere Stimmen. Grundherren, welche in beiden Wahlkreisen 
Herrschaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen Wahlkreis 
aus, in welchem der größere Teil ihrer grunpherrlichen Güter ge- 
legen ist. 
83. 
Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder 
Wahl, ein Verzeichnis der in jedem Wahlkreis wahlberechtigten 
Grundherren aufstellen und bekannt machen. Einsprachen dagegen 
sind binnen einer Frist von zwei Wochen an das Ministerium des 
Innern zu richten. 
84. 
Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg Frei- 
burg, für den unteren Wahlkreis Mannheim. 
* 
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver- 
waltungsbeamten oder der Grundherren des Wahlkreises einen 
Kommissär zur Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der bei- 
den Wahlkreise (Wahlkommissär). 
§ 6. 
Der Tag der Wahl wird vom Großherzog bestimmt. 
87. 
Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Grund- 
herren sind vom Wahlkommissär spätestens zwei Wochen vor dem 
Wahltag unter Mitteilung eines Abdrucks der 6§.1 bis 16 dieses 
Gesetzes sowie unter Bekanntgebung von Zeit und Ort für die Ab- 
gabe der Stimmzzettel schriftlich zur Abstimmung aufzufordern. 
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Ein- 
ladung alsbald nach Empfang derselben eine eigenhändige Beschei- 
nmigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem für die Wahl 
bestimmten Tag einzusenden.
	        
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