118 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und un-
eröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke
in der Wählerliste festgestellt (§ 52). Ergibt sich dabei auch nach
wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem
etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
54.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel.
Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel
heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest
und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung
bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten
zufallende Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut. In
gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche
ebenso wie die Wählerliste zur Beurkundung der Richtigkeit der
Aufzeichnung der Abstimmungsvermerke beim Schlusse der Wahl-
handlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem
Protokolle beizufügen ist.
1955.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheivet
vorbehaltlich der der Kammer zustehenden Prüfung (§ 41 der Ver-
fassungsurkunde) allein die Wahlkommission nach Stimmenmehrheit
ihrer Mitglieder.
56.
unzülg sind Stimmzettel,
. welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag oder
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlag übergeben worden sind;
welche nicht von weißem Papier sind;
welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
. welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimm-
zettel gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene,
auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
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