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84 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
für die auf Seiten der Standesherren allgemein anzunehmende
Verzögerung der Ablösung, in Abzug zu bringen.
2) Hinsichtlich der durch Zehntverwandlung jetzt erst ent-
stehenden Grundrenten dürfen die Pflichtigen in gleicher Weise ein
Sechstheil an dem gesetzlichen Ablösungscapital abziehen.
3) Hinsichtlich aller noch bei Standesherren abzulösenden
Grundrenten sind dieselben verbunden, Schuldscheine der Gr. Staats-
schuldentilgungskasse, welche in den im Art. 10 des Gesetzes vom
27. Juni 1836, die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse
zur Ablösung der Grundrenten betreffend, angegebenen Zwischen-
räumen ablegbar sind, und deren Verzinsung zwar mit dem Vollzug
der Ablösung beginnt, deren drei Ablegetermine aber sich nach den
Mitteln der Staatsschuldentilgungskasse und der durch gesetzliche
Priorität sich ergebenden Reihefolge bestimmt, anzunehmen.
Wenn die Pflichtigen während des über die Ablösungsfrage
durch die Standesherren geführten Processes Privatverträge auf
höhere, als die gesetzliche Ablösungssumme abgeschlossen haben, —
wohin namentlich auch der Fall gehört, wenn ein höherer Preis
für Getreide, als der gesetzliche, bei der Berechnung zu Grund
gelegt worden ist, — so soll, insofern dafür nicht in anderer Weise
von dem Berechtigten den Pflichtigen Vergütung geworden ist, wes-
halb die Berechtigten den Beweis zu führen haben, daß und in-
wieweit der von den Pflichtigen übernommene Mehrbetrag über
das Achtzehnfache der Rente der Preis für andere Werthe gewesen
sey, die Schuld der Pflichtigen an die Staatsschuldentilgungskasse
um den Betrag des Unterschieds zwisschen der gesetzlichen und ver-
tragsmäßigen Entschädigungssumme gemindert werden. Diese Ver-
gütung an die Pflichtigen wird dadurch geleistet, daß bei dem jähr-
lichen Ausschlage der Tilgungsrente auf die bisherigen Pflichtigen
nur der dem herabgesetzten Ablösungscapital entsprechende Tilgungs-
rentebetrag repartirt, der der Rückvergütung entsprechende, vom
1. Januar 1849 ab zu berechnende Tilgungsrentebetrag aber dem
bisherigen Berechtigten in den Registern zur Last gesetzt und von
ihm erhoben wird, so daß die Tilgungsrente auch nach dem 1. Ja-
nuar 1849 im Ganzen in ihrem bisherigen Betrage verbleibt.
Diejenigen Grundrentepflichtigen, deren Gemeindevorstände die
Ablösung binnen 4 Wochen nach Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes bei der Regierungsbehörde des Bezirks verlangen, haben
schon im laufenden Jahre nicht mehr die Grundrente, sondern nur
die Tilgungsrente zu leisten, insofern über den Betrag der abzu-
lösenden Gefälle zwischen beiden Theilen Einverständniß obwaltet.
Diese Tilgungsrente wird für das Jahr 1848 von den Gemeinden