Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 127
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben,
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzogtum
wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit
besitzen, und
3. seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vor-
genommen wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeinde-
steuer herangezogen sind.
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen die im
Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen der Stimm-
berechtigung vorliegen und die nur deshalb nicht zu einer direkten
Staats= oder Gemeindesteuer herangezogen sind,
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des
Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommen-
steuer betreffend, bei der Besteuerung mit anderen Personen
zusammen als eine Person angesehen werden, oder
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemäßheit
des Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten
Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder
Tc) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unter-
liegen, direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für
einzelne Einkommenklassen nicht erhoben werden.
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr zurück-
gelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben.
Das Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberechtigten ausge-
übt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimm-
recht nur an dem Orte ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem
größten Teile seines Einkommens zur Gemeindesteuer herangezogen ist.
Artikel 7.
Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger
oder körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen;
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;
1 3. Personen, diezu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von der
Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach
der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Strafe;
4. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die durch
rechtskräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter erkannt worden ist, während der Dauer
dieses Verlustes;