Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 127 
  
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzogtum 
wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit 
besitzen, und 
3. seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vor- 
genommen wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeinde- 
steuer herangezogen sind. 
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen die im 
Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen der Stimm- 
berechtigung vorliegen und die nur deshalb nicht zu einer direkten 
Staats= oder Gemeindesteuer herangezogen sind, 
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des 
Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommen- 
steuer betreffend, bei der Besteuerung mit anderen Personen 
zusammen als eine Person angesehen werden, oder 
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemäßheit 
des Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten 
Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder 
Tc) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unter- 
liegen, direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für 
einzelne Einkommenklassen nicht erhoben werden. 
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben. 
Das Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberechtigten ausge- 
übt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimm- 
recht nur an dem Orte ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem 
größten Teile seines Einkommens zur Gemeindesteuer herangezogen ist. 
Artikel 7. 
Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger 
oder körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen; 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden 
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
1 3. Personen, diezu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von der 
Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach 
der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Strafe; 
4. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die durch 
rechtskräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter erkannt worden ist, während der Dauer 
dieses Verlustes;
	        
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