Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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. 94. 
130 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Artikel 15. 
Mitglieder der Ministerien sowie der Oberrechnungskammer 
können nicht zu Abgeordneten für die Zweite Kammer gewählt werden. 
Amtsrichter und Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten, Kreis- 
räte, Kreisamtmänner, Kreisärzte, Kreisassistenzärzte, Kreisschul- 
inspektoren, Kreisveterinärärzte, Kreisgeometer, Polizeikommissäre, 
Bauinspektoren und Bauassessoren, Vorstände der Finanzämter, 
Finanzamtmänner, Bezirkskassiere und Kontrollbeamte der Lokal-= 
kassestellen, Obersteuerinspektoren und Oberförster, sowie die diesen 
Beamten untergebenen Beamten, die ihren Gehalt aus der Staats- 
kasse empfangen, können für Wahlkreise, die ganz oder zum (nach 
der Bevölkerungszahl zu berechnenden) größten Teile zu ihren Dienst- 
bezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Dasselbe 
gilt von denjenigen Beamten, auf die in der Folge die Amts- 
verrichtungen der vorstehend bezeichneten Beamten übertragen werden 
sollten. 
Abschnitt III. 
Von der Wahl der Vertreter der adeligen Grundbesitzer und 
von dem Vorschlage der Vertreter der Berufsstände für die 
Erste Kammer. 
Artikel 16. 
Die durch die abeligen Grundbesitzer zu wählenden Mitglieder 
der Ersten Kammer (Art. 2 Ziffer 8) werden auf sechs Jahre ge- 
wählt. Wenn im Laufe einer solchen Wahlperiode aus einem der 
im Artikel 61 Abs. 4 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Gründe ein ge- 
wähltes Mitglied ausscheidet, so ist für die vorzunehmende Ersatz- 
wahl das Verzeichnis der Stimmberechtigten und Wählbaren (Art. 17) 
neu aufzustellen. 
Artikel 17. 
Zur Leitung der nach Artikel 2 Ziffer 8 vorzunehmenden 
Wahlen wird ein Regierungskommissär ernannt, auf dessen Ver- 
anlassung die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden. 
Das Verzeichniß der Stimmberechtigten und Wählbaren ist 
vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Einwendungen gegen 
die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses sind binnen 
vierzehn Tagen vom Tage des Erscheinens der Bekanntmachung 
an bei dem Regierungskommissär schriftlich vorzubringen, der, vor- 
behältlich der Prüfung der Ersten Kammer, hierüber entscheidet. 
Die Stimmen werden, nachdem vierzehn Tage zuvor die Auf- 
forderung dazu an jeden Stimmberechtigten unter Bezeichnung des
	        
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