Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 135
geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, ausnahms-
weise mit benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsbezirke
vereinigt werden. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn
sie einer Gemeinde polizeilich zugeteilt sind, mit dieser, wenn sie
keiner Gemeinde polizeilich zugeteilt sind, mit einer benachbarten
Gemeinde vereinigt. «
Große Ortschaften können in mehrere Abstimmungsbezirke ge-
teilt werden.
Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 3500 Einwohner nach
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke geschieht durch das
Kreisamt, in Städten mit Städteordnung durch die Bürgermeisterei,
nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ge-
meinderats. "
Artikel 30.
Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Wahlvorsteher, der die
Wahl zu leiten hat, und ein Stellvertreter desselben für Verhinde-
rungsfälle zu ernennen. «
Die Ernennung erfolgt durch das Kreisamt, in Städten mit
Städteordnung durch die Bürgermeisterei.
Die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie
die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke sind sofort in dem zu amt-
lichen Veröffentlichungen des Kreisamts dienenden Blatte bekannt-
zumachen. ·
Artikel 31.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines
Abstimmungsbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei-
sitzer und ladet sie mindestens zwei Tage vor dem Wahltage ein,
beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung der Orts-Wahl-
kommission zu erscheinen. Besteht der Abstimmungsbezirk aus
mehreren Gemeinden, so sind bei der Wahl der Beisitzer die ein-
zelnen Gemeinden zu berücksichtigen.
Zur Ablehnung des Amtes eines Wahlvorstehers, eines Stell-
vertreters desselben, eines Protokollführers oder eines Beisitzers für
einen Abstimmungsbezirk berechtigen:
1. anhaltende Krankheit,
2. ein Alter von über 60 Jahren,
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende be-
sondere Gründe.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert,
eines der bezeichneten Amter anzunehmen, oder wer sich der Aus-
S. 99.