Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 137 
  
Artikel 35. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier, dürfen mit keiner 
Unterschrift und mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 
zu 12 Zentimeter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein. 
Sie sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen des 
Kandidaten, dem der Wähler seine Stimme geben will, hand- 
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
* 
Artikel 36. 
Der Stimnmzettel ist in einem amtlich abgestempelten, mir 
keinem Kennzeichen versehenen Umschlag, der nicht verschlossen werden 
darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 12 zu 15 Zentimeter groß 
und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein. 
Die erforderliche Zahl der amtlich abgestempelten Umschläge 
ist im Wahllokale zur Verfügung der Wahlberechtigten bereit zu 
halten. 
Artikel 37. 
Damit der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung 
geschützt in den Umschlag zu stecken vermag, sind in den Wahl- 
lokalen besondere, mit entsprechenden Vorrichtungen versehene Tische 
aufzustellen, oder es muß ein der Beobachtung unzugänglicher, mit 
dem Wahllokale in unmittelbarer Verbindung stehender besonderer 
Raum vorhanden sein. 
Artikel 38. 
Zum Zwecke der Stimmabgabe hat jeder Wähler im Wahl- 
lokale zunächst einen amtlich abgestempelten Umschlag an sich zu 
nehmen, sodann an den abgesonderten Tisch oder in den abgeson- 
derten Raum zu treten, dort seinen Stimmzettel in den Unmschlag 
zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der 
Wählerliste aufgefunden ist, dem Wahlvorsteher zu übergeben, der 
ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihren 
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu stecken und diesen 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich hierzu der Beihilfe 
einer Vertrauensperson bedienen. 
Nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit der Wahlurnen 
werden von Unserem Staatsministerium erlassen. Es wird die 
Wahlurnen nach einheitlicher Form auf Kosten der Gemeinden be- 
schaffen. Vorhandene Wahlurnen können nach näherer Bestimmung 
des Staatsministeriums weiter benutzt werden. 
S. 10 1.
	        
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