Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 486. 
198 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung. 
  
jenigen übereinstimmen, welche in den nach Art. 8 
Ord.-Nr. 1 und 2 von der Ober-Rechnungskammer re- 
vidirten Rechnungen in Ausgabe und Einnahme nach- 
gewiesen sind; 
2) ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Er- 
hebung, bei der Verausgabung und Verwendung von 
Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder 
Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von 
den Bestimmungen des Finanzgesetzes oder der von 
den Landständen genehmigten Haupt--Abtheilungen, Titel 
oder einzelnen Posten des Hauptvoranschlags und der 
Anlagen desselben, oder von den mit einzelnen Posi- 
tionen des Hauptvoranschlags und der Anlagen des- 
selben verbundenen Bemerkungen oder Abveichungen 
von den Bestimmungen der auf die Staats-Einnahmen 
und Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung 
oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Ge- 
setze und Vorschriften stattgefunden haben, insbesondere 
3) welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretats- 
mäßigen Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben. 
Die Ober-Rechnungskammer hat mit diesen Nachweisungen 
und Bemerkungen dem Staatsministerium eine Denkschrift vor- 
zulegen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung über- 
sichtlich zusammenfaßt und die Wahrnehmungen der Ober-Rechnungs- 
kammer über etwaige aus den Staatsrechnungen sich ergebende 
wesentliche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge zur 
Abhülfe derselben enthält. 
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober-Rechnungs- 
kammer gehören, können auch die Landstände durch Vermittelung 
des Staatsministeriums von der Ober-Rechnungskammer Gutachten 
erheben. 
Artikel 21. 
Liegt Grund zur Einleitung des Disciplinarverfahrens gegen 
den Präsidenten oder einen Collegialrath der Ober-Rechnungskammer 
vor, so hat dieselbe durch Beschluß des Staatsministeriums zu er- 
folgen. Ueber das Verfahren und die Competenz zur Erlassung 
eines Disciplinar-Erkenntnisses bestimmt das Diseiplinargesetz. 
Die Landstände sind berechtigt, wegen Verletzung der der 
Ober-Rechnungskammer im Art. 20 auferlegten Pflichten die Ein- 
leitung des Disciplinarverfahrens bei dem Staatsministerium zu 
beantragen. -
	        
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