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198 Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
jenigen übereinstimmen, welche in den nach Art. 8
Ord.-Nr. 1 und 2 von der Ober-Rechnungskammer re-
vidirten Rechnungen in Ausgabe und Einnahme nach-
gewiesen sind;
2) ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Er-
hebung, bei der Verausgabung und Verwendung von
Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder
Veräußerung von Staatseigenthum Abweichungen von
den Bestimmungen des Finanzgesetzes oder der von
den Landständen genehmigten Haupt--Abtheilungen, Titel
oder einzelnen Posten des Hauptvoranschlags und der
Anlagen desselben, oder von den mit einzelnen Posi-
tionen des Hauptvoranschlags und der Anlagen des-
selben verbundenen Bemerkungen oder Abveichungen
von den Bestimmungen der auf die Staats-Einnahmen
und Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung
oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Ge-
setze und Vorschriften stattgefunden haben, insbesondere
3) welche Etatsüberschreitungen, sowie welche außeretats-
mäßigen Einnahmen und Ausgaben stattgefunden haben.
Die Ober-Rechnungskammer hat mit diesen Nachweisungen
und Bemerkungen dem Staatsministerium eine Denkschrift vor-
zulegen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung über-
sichtlich zusammenfaßt und die Wahrnehmungen der Ober-Rechnungs-
kammer über etwaige aus den Staatsrechnungen sich ergebende
wesentliche Mängel der Verwaltung und gutächtliche Vorschläge zur
Abhülfe derselben enthält.
Ueber Fragen, welche zum Geschäftskreise der Ober-Rechnungs-
kammer gehören, können auch die Landstände durch Vermittelung
des Staatsministeriums von der Ober-Rechnungskammer Gutachten
erheben.
Artikel 21.
Liegt Grund zur Einleitung des Disciplinarverfahrens gegen
den Präsidenten oder einen Collegialrath der Ober-Rechnungskammer
vor, so hat dieselbe durch Beschluß des Staatsministeriums zu er-
folgen. Ueber das Verfahren und die Competenz zur Erlassung
eines Disciplinar-Erkenntnisses bestimmt das Diseiplinargesetz.
Die Landstände sind berechtigt, wegen Verletzung der der
Ober-Rechnungskammer im Art. 20 auferlegten Pflichten die Ein-
leitung des Disciplinarverfahrens bei dem Staatsministerium zu
beantragen. -