66 Otto Mayer,
hat, die gibt es hier nicht und kann es nicht
gchen.
Wir haben vorhin (S. 56 ff.) dargelegt, dass es ein unvollziehbarer
und auch tatsächlich nicht ernstlich durchgeführter
Gedanke ist, wenn der Bürgerschafl im demokratischen
Staate die Staatsgewalt entfremdet werden soll zu Gunsten
einer eigens zu schaffenden Rechtsperson des Staates.
Bei einer vertragsmässigen Verbindung von Staaten ist
die Sache noch deutlicher. \Wo käme da auf einmal die juristische
Person her, die diesen Staaten das gemeinsame Unternehmen
und damit zugleich ihre Souveränität davonträgt’
Die Staaten sollen sie selbst geschaffen haben durch ihren
Vertrag und seine Erfüllung. Kann man derartiges zuwege
bringen? Gewiss kann man es, die Privatrechtsperson, auf
die sich ja Lasaxn hier beruft, die Aktiengesellschaft z. B.,
zeigt das deutlich. Aber dort steht die Sache doch so, dass
das Gesetz sagt: wenn ihr diese Formen erfüllt, will ich
das Geschäft so betreiben lassen, dass es selbst und das ganze
Vermögen nicht euch mehr gehört, ihr nur die Erträgnisse
bekommt, dafür aber auch nicht haftet. Dergleichen lässt
sich nicht einrichten durch den blossen Entschluss, wir wollen
das künftig so halten. Aber Gesetz und Obrigkeit, die
über diesen Leuten stehen, schützen das getrennte Geschäft
und Vermögen vor ihnen und so komnit es zur juristischen
Person. Ueber den vertragsmässig verbundenen Staaten steht
nichts. Sie können eine gemeinsame Bundesgewalt,
eine Vereinsgewalt schaffen: die Träger dieser Gewalt sind sie
und immer nur sie. Man berufe sich nicht auf das Beispiel
der Schweiz und der Nordamerikanischen Union. Dort ist
ein neuer lebendiger Herrscher auf die Bühne
getreten: das Schweizervolk, das Volk der Union; die Schweiz
ist ein Staat mit reichlich bemessener Selbstverwaltung und
die Union desgleichen. Im deutschen Reich ist das eben nicht
so. Das deutsche Volk d.h. die damit gemeinte auserwählte
Reichsbürgerschaft hat nur Anteil bekommen an der
Reichsgewalt der deutschen Regierungen, wie die Staatsbürgerschaft
verfassungsmässig Anteil hat an der Landesstaatsgewealt.
Die dadurch entstehenden Gebundenheiten und das verwickelte
Zusammenarbeiten erzeugen, wie beim Staate, das Bedürfnis
nach einem zusammenfassenden Ausdruck, wegen der grös-