Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Verf.-Urkunde des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dec. 1820. 25 
  
der gewöhnlichen Mittheilung, mit dem Bemerken in Kenntniß 
zu setzen, daß dieselbe der andern Kammer, welche aber ihre 
Zustimmung versagt habe, mitgetheilt worden sey. 
Artikel 83. 
Die Stände sind für den dnhen ihrer freyen Abstimmung 
nicht verantwortlich. Dagegen schützt das Recht der freyen 
Meinungsäußerung nicht gegen den Vorwurf der Verläumdung, 
welche Einzelne in dieser Aeußerung etwa finden sollten. 
Den Einzelnen bleibt in solchen Fällen das Klagerecht, 
welches ihnen gegen Verläumdungen nach den Gesetzen zusteht. 
Klagen dieser Art sollen bei dem Provinzial-Justiz-Colleg der- 
jenigen Provinz angebracht werden, in welcher der Landtag 
gehalten wird. 
Artikel 84. 
Während der Dauer des Landtags sind die Personen, 
welche zu der Ständeversammlung gehören, keiner Art von 
Arrest, als mit Einwilligung der Kammer, zu welcher sie ge- 
hören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That 
bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle 
aber alsbald der Kammer, zu welcher der Verhaftete gehört, 
die Anzeige des Vorfalls, mit Entwickelung der Gründe, ge- 
macht werden soll. 
Artikel 85. 
Der Großherzog ernennt den ersten Präsidenten der ersten 
Kammer für die Dauer des Landtags. · 
Sobald ½ derjenigen Mitglieder, welche einberufen werden 
mußten und hätten erscheinen können, eingetroffen ist, ver- 
sammelt der landesherrliche Commissär die Kammer, um die- 
selbe vorläufig zu constituiren, worauf sie, unter Vorsitz des 
ersten Präsidenten, oder, wenn noch keiner ernannt seyn 75 
unter Leitung des Commissärs, dem Großherzoge drey Mit- 
glieder, zur Auswahl des zweiten Präsidenten für diesen Land- 
tag vorschlägt und alsdann zur Wahl zweier Secretarien für 
die Dauer dieses Landtags schreitet. 
Neunte Verfaffungsänderung. S. oben S. XIII. Das Gesetz vom 
17. Juni 1874 hebt den Art. 85 Abs. 2 soweit auf, als er ihm 
widerspricht. 
Artikel 86. 
Die Zweite Kammer kann, sobald 27. Mitglieder er- 
schienen sind, deren Zulassung keinem Zweifel unterworfen zu 
seyn scheint, vorläufig constituirt werden. 
 
	        
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