rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügun—
gen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen
und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
erfolgen.
84.
Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung
von Korkholz und Korkabfällen der im
§ 1a und b aufgeführten Gegenstände zur Ersüllung
von Aufträgen der Heeres= oder Marine- vorhandenen Bestände und Beantwortung der geverwaltung
zulässig.
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Verwendung
der im §# c und d genannten Gegenlaubt.
85.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im
§ lc bis d aufgeführten Gegenständen monatlich
bis zu 10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekanntmachung
vorhandenen Vorrats veräußert werden.
86.
Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist.
Die von der Bekanntmachung betroffenen
Für
Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.
die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 tatsächlich
vorhandene Bestand an meldepflichtigen
Gegenständen maßgebend.
Die Meldungen sind an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
Berlin W. 50, Nürnberger
Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung
von Korkholz usw.“ bis zum 10. März
1917 zu senden.
87.
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle natürlichen und iuristischen Personen,
die Gegenstände der im § 2 bezeichneten
Art in Gewahrsam haben oder
aus Anlaß ihres Handelsbetviebes oder
fonst! d Erwerbes wegen kaufen oder
verkau
2. landwirtschaftliche und gewerbli
Unternehmer, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt oder vevarbeitet
werden,
3. Lommmunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände.
zelnen ergibt.
worten.
88.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebe—
nen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus
denen sich der Umfang der Meldungen im ein—
Die Fragen sind genau zu beant—
Die Anforderung der Meldescheine hat bei
der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft zu erfolgen,
sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer
Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf
zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der
stellten Fragen nicht verwandt werden.
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite
stände zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von
Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft er= de
h asmähßig schaf rückzubehalten.
m Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zu-89.
Lagerbuch und Auskunfterteilung.
Jeder Meldepflichtige (88 6 und 7) hat ein
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich
sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits
6 ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes
Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden
ist die Prüfung des Lagerbuches sowie
die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denenmeldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
8 10.
– Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser
Bekanntmachung sind:
a) Vorräte an:
1. Lorkholz (Rinde des Korklzes),
Zierkorkholz und
Kodlbrocken Unter 50 kg,
2. Korkabfällen, Korkschrot,
Korkmehl sowie allen sonstigen
bei der Korkverwertung
sich ergebenden. Korkrückständen
„ 50 kg,
3. neuen Korkstopfen (Pfropfen),
Korkspunden un
Korkscheiben „ 25 kg,
desgleichen gebrauchten .„ 50 kg,
4. neuen Korkringen und
Korkfendern . „ 25 kg,
desgleichen gebrauchten .„ 50 kg,