Contents : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügun—

gen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung

oder  Arrestvollziehung  erfolgen.
Trotz  der  Beschlagnahme  sind  alle  Veränderungen

  und  Verfügungen  zulässig,  die  mit  Zustimmung

  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  erfolgen.
84.

Verarbeitungs=  und  Verwendungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  weitere  Verarbeitung

  von  Korkholz  und  Korkabfällen  der  im

§  1a  und  b  aufgeführten  Gegenstände  zur  Ersüllung

  von  Aufträgen  der  Heeres=  oder  Marine-  vorhandenen  Bestände  und  Beantwortung  der  geverwaltung

  zulässig.
Ebenso  ist  trotz  der  Beschlagnahme  die  Verwendung
  der  im  §#  c  und  d  genannten  Gegenlaubt.


85.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  von  den  im
§  lc  bis  d  aufgeführten  Gegenständen  monatlich
bis  zu  10  v.  H.  des  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
  vorhandenen  Vorrats  veräußert  werden.

86.
Meldepflicht,  Meldestelle  und  Meldefrist.

Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen

Für

Gegenstände  unterliegen  einer  Meldepflicht.
die  Meldepflicht  ist  der  am  1.  März  1917  tatsächlich
  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen
Gegenständen  maßgebend.

Die  Meldungen  sind  an  die  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  50,  Nürnberger
Platz  1,  postfrei  mit  der  Aufschrift  „Bestandserhebung
  von  Korkholz  usw.“  bis  zum  10.  März
1917  zu  senden.

87.

Meldepflichtige  Personen  usw.

Zur  Meldung  sind  verpflichtet:

1.  alle  natürlichen  und  iuristischen  Personen,
  die  Gegenstände  der  im  §  2  bezeichneten
  Art  in  Gewahrsam  haben  oder
aus  Anlaß  ihres  Handelsbetviebes  oder
fonst!  d  Erwerbes  wegen  kaufen  oder

verkau

2.  landwirtschaftliche  und  gewerbli
Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche

Gegenstände  erzeugt  oder  vevarbeitet

werden,
3.  Lommmunen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
  und  Verbände.

zelnen  ergibt.
worten.

 

88.
Meldescheine.
Die  Meldungen  haben  auf  den  vorgeschriebe—
nen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,  aus

denen  sich  der  Umfang  der  Meldungen  im  ein—
Die  Fragen  sind  genau  zu  beant—

Die  Anforderung  der  Meldescheine  hat  bei
der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft  zu  erfolgen,
  sie  sind  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer
  Adresse  zu  versehen.  Der  Meldeschein  darf
zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Anmeldung  der

stellten  Fragen  nicht  verwandt  werden.
Von  der  erstatteten  Meldung  ist  eine  zweite

stände  zu  ihrem  bestimmungsgemäßen  Zweck  im  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,  Kopie)  von

Rahmen  einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  er=  de
h  asmähßig  schaf  rückzubehalten.

m  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zu-89.


Lagerbuch  und  Auskunfterteilung.
Jeder  Meldepflichtige  (88  6  und  7)  hat  ein
Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in

den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung  ersichtlich
  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits

6  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  ein  besonderes
  Lagerbuch  nicht  eingerichtet  zu  werden.

Beauftragten  der  Militär=  oder  Polizeibehörden
  ist  die  Prüfung  des  Lagerbuches  sowie
die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denenmeldepflichtige
  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

8  10.
–  Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser
Bekanntmachung  sind:

a)  Vorräte  an:

1.  Lorkholz  (Rinde  des  Korklzes),
  Zierkorkholz  und
Kodlbrocken  Unter  50  kg,

2.  Korkabfällen,  Korkschrot,
Korkmehl  sowie  allen  sonstigen
  bei  der  Korkverwertung
  sich  ergebenden.  Korkrückständen
  „  50  kg,

3.  neuen  Korkstopfen  (Pfropfen),
  Korkspunden  un
Korkscheiben  „  25  kg,
desgleichen  gebrauchten  .„  50  kg,

4.  neuen  Korkringen  und
Korkfendern  .  „  25  kg,
desgleichen  gebrauchten  .„  50  kg,