Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

1.  Das  Edikt  vom  17.  Februar  1820.

!Großherzoglich  Hessisches
Regierungsblatt.

 

33  17.
Darmstadt  den  29.  März  1820.

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Edict,  die  standesherrlichen  Rechts-Verhältnisse  im
Großherzogthum  Hessen  betreffend.

Lude  W  ##  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  2c.  2c.

Um  nach  den  Bestimmungen  des  XIV.  Art.  der  deutschen
Bundes-Acte  das  staatsrechtliche  Verhältniß  der  Standesherrn  Unseres
Großherzogthums  umfassend  zu  bestimmen,  haben  Wir  schon  vor
einiger  Zeit  Unsere  Standesherrn  aufgefordert,  Uns  ihre  Ansichten
vollständig  vorzutragen.

Wir  haben  die  Anträge  derselben  einer  sorgfältigen  Prüfung
unterworfen,  und  da  Wir,  indem  Wir  den  Standesherrn  Unseres
Großherzogthums  die  Rechte  und  Vorzüge,  welche  ihnen  die  deutsche
Bundes-Acte  bewilligt,  ferner  einräumen,  zugleich  solche  mit  den,
auf  eben  diese  Bundes-Akte  gegründeten  gerechten  Erwartungen
Unserer  übrigen  Unterthanen  in  Uebereinstimmung  zu  bringen
wünschen;  so  haben  Wir  zur  näheren  Erläuterung  Unserer  Declaration
  vom  1ten  August  1807.,  und  zur  Begründung  eines  bleibenden
  Rechtszustandes  Unserer  Standesherrn,  nachfolgendes  verordnet:

A.  Persönliches  Verhältniß  der  Standesherrn.

S.  1.

Die  Standesherrn  haben  als  Staats-Bürger  des  Großherzogthums
  Uns  und  Unsern  Nachkommen,  auf  Erfordern,  die  Huldigung
persönlich  zu  leisten.

Wenn  diese  persönliche  Huldigung  von  Uns  nicht  gefordert
wird,  so  haben  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  so  oft

 

 

S.  125.