Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

S. 126. 
42 Rechtsverhältnisse der Standesberrn. 
  
sich in der Person des Regenten, oder in der Person des standes- 
herrlichen Familien-Hauptes eine Veränderung ereignet, eine schrift- 
liche Erklärung dahin auszustellen: 
daß sie, als Besitzer des, Unserer Souveränität unter- 
gebenen Fürstenthums (Grafschaft rc. 2c.) Uns treu und ge- 
horsam seyn, und alles dasjenige thun und abwenden wollen, 
wozu sie als getreue und gehorsame Standesherrn und Unter- 
thanen, Uns und Unseren Nachkommen, als ihren recht- 
mäßigen Regenten, in Folge der bestehenden Grundgesetze 
und Verfassung verpflichtet sind. 
g. 2. 
Sie werden, ihrer Unterordnung ungeachtet, forthin zur Standes- 
klasse des hohen Adels von Deutschland gerechnet, und behalten das 
Recht der Ebenbürtigkeit, nach dem, im Staatsrecht des vormaligen 
deutschen Reichs damit verbundenen Begriffe. 
§. 3. 
Sie führen die Titel und die Benennungen von ihren Be- 
sitzungen, Grasschaften und Herrschaften fort, welche sie vor der 
Vereinigung mit dem Großherzogtum geführt haben; jevoch fallen 
alle jene Beysätze und Würden hinweg, welche entweder ein vor- 
maliges Verhältniß zum deutschen Reich ausdrücken, oder welche sie 
als Regenten ihrer Herrschaften bezeichnen würden. 
Diesem nach können sie: 
a) sich nicht mehr Reichsfürsten, Reichs-Grafen, sondern nur 
Fürsten, Grafen, nennen, und ihren Herrschaften das 
Beiwort „Reichs"“ nicht mehr vorsetzen; 
b) in ihren Wappen die Zeichen nicht mehr führen, welche auf 
ihr vormaliges Verhältniß zum deutschen Reich Bezug haben; 
c) sich weder des Zusatzes „regierend“ noch des Prädicats 
„von Gottes Gnaden“ bedienen; endlich 
d) die Benennung „Wir“ nur in solchen Schriften und Hand- 
lungen brauchen, welche nicht direct an Uns oder Unsere 
Behörden gerichtet sind. 
Die Häupter der standesherrlichen Familien werden in solchen 
Schriften zu dem Titel: Fürst, Graf, auch das Beywort „und 
Herr“ setzen. 
S. 4. 
Innerhalb der Standesherrschaften soll das Kirchengebet vor- 
erst für Uns und Unser Großherzogliches Haus, und dann für den 
Standesherrn und dessen Familie verrichtet werden.
	        
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