Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Edikt vom 17. Febrnar 1820. 43 
S. 5. 
Bei Sterbfällen in den standesherrlichen Familien, soll inner- 
halb der betreffenden Standesherrschaft, das Trauergeläute: 
1.) für den Standesherrn und dessen Gemahlin 6 Wochen; S. 127. 
2.) Für den präsumtiven Nachfolger eines Standesherrn und 
dessen Gemahlin 3 Wochen; 
O3.) für die übrigen Mitglieder der standesherrlichen Familie, 
14 Tage lang statt finden. 
Während dieser Trauerzeit sollen innerhalb der Standes- 
herrschaft, alle öffentlichen Lustbarkeiten eingestellt werden. 
Eine eigentliche Landestrauer kann aber nur für den Souverain 
oder auf dessen besondere Anordnung statt finden. 
  
S. 6. 
In den Erlassen Unserer Landes-Collegien an die Häupter 
der standesherrlichen Familien, sollen dieselben sich der Anrede 
„Durchlauchtig Hochgebohrner Herr Fürst“ „Erlauchtig Hochgebohrner 
Herr Graf“ und im Context der Ausdrücke „Eure Durchlaucht“ 
„Euer Erlaucht“ bedienen. 
Es versteht sich von selbst, daß die aus Unserem Auftrag von 
Unserm Geheimen Ministerium an die Standesherrn erfolgenden 
Erlasse in ihrer bisherigen Form verbleiben. 
Die Standesherrn haben sich in, ihren Schriften an Uns, 
Unser Staats-Ministerium und Unsere übrigen Landes-Collegien. 
und Behörden nach denselben Curialien zu richten, welche im All- 
gemeinen beobachtet werden. r 
7. 
Den Standesherrn steht die Freiheit zu, ihren Aufenthalt in 
jedem, zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben im 
Frieden lebenden Staate zu nehmen — vorausgesetzt, daß sie nich- 
in Unserem Staatsdienste stehen. 
S. 8. 
Sie sind sowohl für ihre Personen als für ihre Familien 
von aller Militärpflichtigkeit befreit, und es ist ihnen gestattet, in 
jedem zum deutschen Bunde gehörigen, oder mit demselben im 
Frieden lebenden Staate Militär= oder Civildienste zu nehmen. 
S. 9. 
Die Unterthanen in den Standesherrschaften haben Uns, als 
ihrem Regenten, den gewöhnlichen Huldigungs-Eid abzulegen;
	        
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