Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXVI.  Verpflichtung,  betr.  Bullenhaltung.  1269

kranke  Heerde  ausschließlich  weiden  könne,  desgleichen  den  Weg,  den  sie,  um
auf  die  Weide  zu  gehen,  nehmen  muß.  Ist  es  eine  Gegend,  wo  die  Koppeloder
  Stoppelweide  nicht  üblich  ist,  so  soll  der  Eigenthümer  gehalten  sein,  seine
Heerde  nicht  außer  seine  Güter  gehen  zu  lassen.

V.  Abschnitt.  Von  den  Erndten.

Es  soll  jedem  Eigenthümer  frei  stehen,  mit  jeden  Instrumenten  und  zu
jeder  beliebigen  Zeit,  seine  Erndte,  welcher  Art  sie  sei,  zu  machen;  nur  darf  er
den  benachbarten  Eigenthümern  keinen  Schaden  zufügen.

In  den  Gegenden  jedoch,  wo  es  gebräuchlich  ist,  die  Zeit  der  Weinlese  von
Obrigkeitswegen  zu  bestimmen,  kann  der  Gemeinderath  (die  Munizipal-Verwaltung)
  jährlich  eine  Anordnung  diesfalls  treffen,  aber  nur  für  die  Weinberge,
  welche  nicht  eingeschlossen  sind:  die  Vorstellungen,  welche  gegen  diese
Anordnung  sich  allenfalls  machen  lassen,  sollen  vor  das  Departements-Direktorium
  (die  Central-Verwaltung)  gebracht  werden,  welche  auf  das  Gutachten  des
Distrikts-Direktoriums  (der  Munizipal-Verwaltung)  darüber  zu  entscheiden  hat.

Art.  18.  In  denjenigen  Orten,  allwo  weder  die  Stoppel=  noch  die  Koppelweide
  Statt  hat,  und  eine  Ziege  auf  einem  fremden  Gut  ohne  Erlaubniß  des
Eigenthümers  angetroffen  wird,  soll  derjenige,  dem  die  Ziege  gehört,  eine  Geldstrafe
  von  dem  Werth  einer  Tagesarbeit  bezahlen.

In  den  Orten,  allwo  die  Koppelweide  oder  die  Stoppelweide  Statt  hat,
und  keine  Ziegenheerde  gehalten  wird,  kann  derjenige,  so  dergleichen  Vieh  hat,
solches  anders  nicht  als  angebunden  auf  das  Feld  führen,  bei  Strafe  einer
Geldbuße  von  dem  Werth  eines  Tagelohns  von  jedem  Stück.

In  welchem  Falle  es  sei,  wenn  sie  einen  Schaden  an  Frucht=  oder  anderen

Bäumen,  an  den  Hägen,  Reben  oder  Gärten  werden  verursacht  haben,  soll  die
Strafe  doppelt  sein,  ohne  Nachtheil  der,  dem  Eigenthümer  schuldigen  Entchädigung.

!  Art.  22.  In  denjenigen  Orten,  allwo  die  Koppel=  oder  die  Stoppelweide
eingeführt,  wie  in  denen,  allwo  dieser  Gebrauch  nicht  eingeführt  ist,  können  die
Hirten  und  Schäfer  ihre  Viehheerden  nicht  eher  auf  die  geschnittenen  Aecker
führen,  als  zwei  Tage  nach  der  völligen  Erndte,  bei  Strafe  einer  Geldbuße
von  dem  Werth  einer  Tagearbeit.  Die  Strafe  soll  doppelt  sein,  wenn  fremdes
Vieh  in  ein  Feldgehäge  eingedrungen  ist.

Gesetz,  betreffend  Verpflichtung  der  Gemeinden  in  den  Laudkreisen
der  Kheinprovinz  zur  Bullenhaltung.
Vom  27.  Juni  1890  (G.  S.  S.  217).

§.  1.  Wenn  und  soweit  in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Gemeinde
die  Anzahl  der  zum  Decken  gehaltenen  Bullen  eine  ungenügende  ist,  hat  die
Gemeinde  die  Verpflichtung,  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von
Bullen  anzuschaffen  und  zu  unterhalten.  Die  Anzahl  der  vorhandenen  Bullen
ist  als  eine  ungenügende  anzusehen,  wenn  nicht  für  jedes  volle  oder  angefangene
Hundert  von  Kühen  oder  deckfähigen  Rindern  mindestens  ein  Bulle  voranden
  ist.
b  Darüber,  ob  dieses  der  Fall,  hat  die  Kommunal-Aufsichtsbehörde  zu  entheiden.



sch  8.  2.  Die  Unterhaltung  der  Gemeindebullen  darf  nicht  an  den  Mindestfordernden
  im  öffentlichen  Aufgebot  vergeben  werden.  Auch  ist  das  sogenannte
Reihumhalten  dieser  Bullen  unzulässig.

§.  3.  Die  den  Gemeinden  durch  die  Bullenhaltung  erwachsenden  Kosten
sind  nach  Beschluß  der  Gemeindevertretung  entweder  als  allgemeine  Gemeindelasten
  zu  behandeln  oder  können  ganz  oder  theilwetse  durch  Erhebung  eines
entsprechenden  Sprunggeldes  oder  durch  eine  besondere  auf  die  Viehbesitzer  nach
Maßgabe  ihres  deckfähigen  Viehbestandes  zu  vertheilende  Gemeindesteuer  auf-