72 Rechtsverhältnisse der Standesherrn.
künftigen Gesetzen und Freizügigkeits-Verträgen noch
statthaft ist und seyn wird.
k.) die jetzigen Concessions-Gelder für das Schornsteinfegen
nach Verhältniß der, in den Concessionen begriffenen
standesherrlichen Bezirke.
Die innerhalb der Standesherrschaften von Unserem
Fiscus bisher bezogenen Noval-Zehnden sollen künftig-
S. 1541. hin zum Vortheil der Zehndpflichtigen nicht mehr be-
zogen werden. Dagegen soll aber auch von den Standes-
herrn kein Zehnden mehr von künftigen Neubrüchen
gefordert werden können. Der hergebrachte Wald-Mark-
zehnden soll jedoch unter dem Novalzehnden nicht be-
griffen seyn.
§. 58.
Hinsichtlich vieser standesherrlichen Einkünfte ertheilen Wir
folgende nähere Bestimmungen:
Wenn in verfassungsmäßigem Wege allgemeine gesetzliche An-
ordnungen erfolgen, durch welche die, in vorstehendem 8. verzeich-
neten nutzbaren Rechte und Gefälle der Standesherrn, zu Staats-
Zwecken in Anspruch genommen, vermindert, ganz oder theilweise
abgelößt, oder der Form nach verwandelt werden, so soll dies nach
der, in F. 23. dieses Unseres Edictes enthaltenen Zusicherung, nicht
anders als gegen gleichzeitige, vollständige Entschädigung der Standes-
herrn geschehen können. Alle übrigen, in den andern Abschnitten
dieses Edicts, den grundgesetzlichen Bestimmungen der deutschen
Bundesacte gemäß, näher bezeichneten sowohl persönlichen als wie
die Ausübung der Justiz und Polizei umfassenden standesherrlichen
Berechtigungen, sind aber unter diejenigen zu rechnen, welche, ohne
Einwilligung der Standesherrn, denselben, nach besagtem FS. 23.,
selbst gegen Entschädigung, nicht entzogen werden können.
g. 59.
Alle diejenigen Abgaben, Berechtigungen und Auflagen, inner-
halb der Standesherrschaften, welche den rechtlichen Character
directer oder indirecter Steuern an sich tragen, sind Uns, als
Landesherrn, zugefallen, und werden von Uns entweder fort erhoben,
oder, insofern solche mit Unseren allgemeinen Steuergesetzen nicht
verträglich sind, zur Gleichstellung der Unterthanen gänzlich auf-
ben.
gehoben g. 6o.
Wenn Zweifel darüber entstehet: ob irgend ein Einkommen
der Standesherrn von privatrechtlicher Natur und Folge. einer guts-