Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das Gesetz vom 7. August 1848. 83 
  
Art. 8. 
Alle Vorrechte der Standesherren hinsichtlich der Entrichtung 
von directen oder indirecten Abgaben sind aufgehoben. Vom 1. Juli 
1848 an finden auf sie und ihre Familien die allgemeinen Steuer- 
gesetze Anwendung. 
Art. 9. 
Das den Standesherren bisher zugestandene vorzugsweise Recht 
auf Benutzung der sich innerhalb ihrer Standesherrschaften vor- 
findenden Mineralien und Fossilien ist aufgehoben; das Recht zum 
Bergbau und zur Benutzung der Fossilien in den standesherrlichen 
Bezirken, sowie überhaupt Alles, was auf das Bergregal und auf 
die Abgaben für Benutzung von Fossilien Bezug hat, wird in Zu- 
kunft nach den nämlichen Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen 
beurtheilt und behandelt, welche für die übrigen Landestheile gelten. 
Die jetzt bestehenden und eröffneten und im Besitz der Standes- 
herren befindlichen Gruben! und Werke werden als gemuthet be= S. 219. 
trachtet und verbleiben denselben. Sie haben jedoch von Verkün- 
digung dieses Gesetzes an innerhalb Jahresfrist Muthungs= oder 
Belehnungsbriefe bei der oberen Baubehörde zu verlangen, widrigen- 
falls die Werke in's Freie fallen. Die Ausfertigung dieser Ur- 
kunden erfolgt stempel-= und taxfrei. 
Art. 10. 
Hinsichtlich ihres Privateigenthums und ihrer Privatberech- 
tigungen sind die Standesherren in Zukunft allen Gesetzen unbe- 
dingt unterworfen, welche in Bezug auf die Ablösung, Verwand- 
lung oder Aufhebung solcher Gerechtsame in verfassungsmäßigem 
Wege für das ganze Land erlassen werden sollten. 
Art. 11. 
Die beiden Gesetze vom 27. Juni 1836, die Ablösung der 
Grundrenten und die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse 
zu derselben betreffend, finden, wo noch keine Vereinbarung über 
die Ablösung statt gefunden hat, auf die Grundrenten und andere 
jenem Gesetz unterliegenden Gefälle der Standesherren und standes- 
herrlichen milden Anstalten mit folgenden Modificationen An- 
wendung: 
1) Wo die Ablösung nicht durch die Bestimmung des Art. 2 
des Ablösungsgesetzes gehemmt war, sind die Pflichtigen berechtigt, 
an dem gesetzlichen Ablösungscapital der Grundrenten und der in 
Grundrenten verwandelten Zehnten ein Drittheil, als Entschädigung 
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