Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Juristen des Bundesgebiets bestehen und in Berlin zusammentreten; ihr Vor- 
sitzender aus der Zahl ihrer Mitglieder vom Bundeskanzler ernannt werden. 
Nach Vollendung ihres Auftrages sollte die Kommission den Entwurf dem 
Bundeskanzler zur Vorlegung bei dem Bundesrat überreichen) 
Der Antrag wurde in der von dem Ausschusse empfohlenen Fassung“) 
angenommen, und es wurden darauf die Juristen gewählt, welche die Kom- 
mission bilden sollten. Es haben ihr von Anfang bis zu Ende angehört die 
Herren Dr. Leonhardt, Dr. Grimm, Dr. Löwenberg, Dr. Pape, v. Amsberg, 
Dr. Endemann, Dr. Drechsler und Koch. Im Laufe der Beratung verstarben 
die Mitglieder: Geheimrat Dr. Seitz und Dr. Tauchnitz, außerdem schieden 
aus die Herren Dr. Trieps, Aull und Droop. 
Die Sitzung der Kommission wurde von Bismarck selbst eröffnet; auf die 
Frucht ihrer Arbeit werden wir in der Session 1870 zurückkommen. 
Königreich Sachsen stellte im Bundesrat Anträge, betreffend a. die 
gemeinsame Regelung des Gerichtsstandes der Versicherungsgesell- 
schaften,“) b. die Erzielung thunlichster Gleichförmigkeit der gesetzlichen 
Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Gebiet des Norddeutschen 
Bundes, c. 1) der Bundesrat wolle noch im Laufe seiner gegenwärtigen Session 
in Erwägung ziehen: ob schon jetzt der Zeitpunkt gekommen sei, um nach 
Artikel 4 der Bundesverfassung unter 3 und 4 Grundsätze über die Enmission 
von fundirtem und unfundirtem Papiergeld festzustellen und allgemeine 
Bestimmungen über das Bankwesen zu treffen, und eventuell zur Vor- 
bereitung dieser Frage für die nächste Session einen besonderen Ausschuß 
  
  
*) Vergleiche über diesen, in Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnten Antrag des 
Bundeskanzlers und die Ausschußanträge die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 213 
vom 11. Oktober 1867. 3„ 
**) Vergleiche die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 232 vom 4. Oktober 1867 
sowie über die Arbeiten der Kommission die „National-Zeitung“ Nr. 601 vom 24. Dezember 
1869, Nr. 63, 153 und 336 vom 8. Februar, 1. April und 22. Juli 1870 und die 
„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 80 vom 3. April 1868, Nr. 84 vom 8. April 1868, 
Nr. 104 vom 3. Mai 1868, Nr. 154 vom 4. Juli 1868, Nr. 162 vom 14. Juli 1868, 
Nr. 231 vom 2. Oktober 1868, Nr. 257 vom 1. November 1868, Nr. 291 vom 11. De- 
zember 1868, Nr. 2 vom 3. Januar 1869, Nr. 21 vom 26. Januar 1869, Nr. 27 vom 
2. Februar 1869, Nr. 46 vom 22. Februar 1869, Nr. 51 vom 2. März 1869, Nr. 60 
vom 12. März 1869, Nr. 71 vom 25. März 1869, Nr. 101 vom 2. Mai 1869, Nr. 125 
vom 2. Juni 1869, Nr. 151 vom 2. Juli 1869, Nr. 169 vom 23. Juli 1869, Nr. 287 
vom 8. Dezember 1869, Nr. 7.4 vom 29. März 1870. 
- *) Nach dem Antrage Sachsens sollten alle im Gebiete des Norddeutschen Bundes 
zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsgesellschaften verpflichtet sein, vor den Ge- 
richten desjenigen Orts Recht zu nehmen, in welchem die Hauptagentur der Gesellschaft, 
innerhalb deren Geschäftsbezirk eine zu Differenzen führende Versicherung abgeschlossen 
worden ist, ihren Sitz hat. In einzelnen Staaten war diese Verpflichtung der Gesell- 
schaften als Bedingung der Konzession zum Geschäftsbetrieb schon geltend gemacht worden.
	        
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