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heißung desselben. Gleich im Eingange hob der Berichterstatter hervor: der
am 8. Juli mit den süddeutschen Staaten abgeschlossene Vertrag bilde den
bemerkenswertesten Abschnitt in der Geschichte des Zollvereins, weil damit der
Verein zum erstenmale eine feste Organisation und wichtige Bürgschaften
dauernden Fortbestandes erhalte. Im weiteren wurde ausgeführt, wie bisher
die politischen Verhältnisse in Deutschland, das Unanimitätsprinzip und die
periodisch ablaufenden Verträge einer gesunden Entwicklung und einer gesicherten
Konsolidirung des Zollvereins viele Störungen bereitet hätten. Fast jeder größere
Fortschritt mußte durch eine Krisis erkauft werden, welche die Existenz des
Vereins in Frage stellte. Auch das jetzige Entwicklungsstadium desselben sei
das Ergebnis einer schweren Krisis. „Der vorjährige Krieg zerstörte den Zoll-
verein nicht, aber seine Fortdauer wurde in den Friedensschlüssen bei sechs-
monatlicher Kündigungsfrist von weiteren Verhandlungen abhängig gemacht.
Während so der Verein thatsächlich fortbestand, gründete Preußen den Nord-
deutschen Bund. Die Einrichtungen desselben brachten eine tiefgreifende Aende-
rung der gesamten Zollvereinsverhältnisse. Im Norddeutschen Bunde wurde die
Zolleinigung bleibende, verfassungsmäßige Institution. Damit war allerdings
die Auflösung des bisherigen Vereins mit den nicht zum Bunde gehörigen
Staaten ausgesprochen; aber Anknüpfungspunkte zur ferneren Verbindung blieben
offen. Auf unveränderter Grundlage konnte der Verein nicht wieder hergestellt
werden, weil der Bund die in seiner Verfassung statutirten wichtigen Ver-
besserungen des wirtschaftlichen Gemeinwesens nicht aufgeben konnte. Ganz
selbstündig neben den Organen des Bundes besondere Zollvereinsorgane zu
schaffen, war wegen der unvermeidlichen Verwirrungen eines so überladenen
Apparats nicht angänglich. Demnach blieb nur der Ausweg, die Institutionen-
des Norddeutschen Bundes bezüglich der Zoll= und Handelssachen auf den ge-
samten, thatsächlich noch bestehenden Zollverein auszudehnen und die das hinzu-
kommende Gebiet vertretenden Mitglieder in diese Institutionen aufzunehmen.
Die Raschheit und Leichtigkeit, mit welcher dieser Ausweg gewählt und in der
Richtung desselben der Vertrag vom 8. Juli abgeschlossen wurde, zeugt einer-
seits von der Lebenskraft und Notwendigkeit des Zollvereins, andererseits von
der patriotischen Gesinnung der beteiligten Regierungen.“ Der Bericht wies
nun nach, wie der formelle Vertragsabschluß ganz ordnungsmäßig erfolgt war.
Dann behandelte derselbe den materiellen Inhalt des Vertrages in seinem Ver-
hältnis zur Norddeutschen Bundesverfassung, wie zu den Abreden der früheren
Verträge.
Bei der entscheidenden Abstimmung im Plenum des Bundesrats verzichtete
Oldenburg auf den bei Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Juli 1867
gemachten Vorbehalt, diejenigen Rechte, welche Oldenburg hinsichtlich des Zoll-
präzipuums glaubte in Anspruch nehmen zu können, später im Norddeutschen
Bunde geltend zu machen. Mecklenburg-Schwerin war instruirt, die Zustimmung