Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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heißung desselben. Gleich im Eingange hob der Berichterstatter hervor: der 
am 8. Juli mit den süddeutschen Staaten abgeschlossene Vertrag bilde den 
bemerkenswertesten Abschnitt in der Geschichte des Zollvereins, weil damit der 
Verein zum erstenmale eine feste Organisation und wichtige Bürgschaften 
dauernden Fortbestandes erhalte. Im weiteren wurde ausgeführt, wie bisher 
die politischen Verhältnisse in Deutschland, das Unanimitätsprinzip und die 
periodisch ablaufenden Verträge einer gesunden Entwicklung und einer gesicherten 
Konsolidirung des Zollvereins viele Störungen bereitet hätten. Fast jeder größere 
Fortschritt mußte durch eine Krisis erkauft werden, welche die Existenz des 
Vereins in Frage stellte. Auch das jetzige Entwicklungsstadium desselben sei 
das Ergebnis einer schweren Krisis. „Der vorjährige Krieg zerstörte den Zoll- 
verein nicht, aber seine Fortdauer wurde in den Friedensschlüssen bei sechs- 
monatlicher Kündigungsfrist von weiteren Verhandlungen abhängig gemacht. 
Während so der Verein thatsächlich fortbestand, gründete Preußen den Nord- 
deutschen Bund. Die Einrichtungen desselben brachten eine tiefgreifende Aende- 
rung der gesamten Zollvereinsverhältnisse. Im Norddeutschen Bunde wurde die 
Zolleinigung bleibende, verfassungsmäßige Institution. Damit war allerdings 
die Auflösung des bisherigen Vereins mit den nicht zum Bunde gehörigen 
Staaten ausgesprochen; aber Anknüpfungspunkte zur ferneren Verbindung blieben 
offen. Auf unveränderter Grundlage konnte der Verein nicht wieder hergestellt 
werden, weil der Bund die in seiner Verfassung statutirten wichtigen Ver- 
besserungen des wirtschaftlichen Gemeinwesens nicht aufgeben konnte. Ganz 
selbstündig neben den Organen des Bundes besondere Zollvereinsorgane zu 
schaffen, war wegen der unvermeidlichen Verwirrungen eines so überladenen 
Apparats nicht angänglich. Demnach blieb nur der Ausweg, die Institutionen- 
des Norddeutschen Bundes bezüglich der Zoll= und Handelssachen auf den ge- 
samten, thatsächlich noch bestehenden Zollverein auszudehnen und die das hinzu- 
kommende Gebiet vertretenden Mitglieder in diese Institutionen aufzunehmen. 
Die Raschheit und Leichtigkeit, mit welcher dieser Ausweg gewählt und in der 
Richtung desselben der Vertrag vom 8. Juli abgeschlossen wurde, zeugt einer- 
seits von der Lebenskraft und Notwendigkeit des Zollvereins, andererseits von 
der patriotischen Gesinnung der beteiligten Regierungen.“ Der Bericht wies 
nun nach, wie der formelle Vertragsabschluß ganz ordnungsmäßig erfolgt war. 
Dann behandelte derselbe den materiellen Inhalt des Vertrages in seinem Ver- 
hältnis zur Norddeutschen Bundesverfassung, wie zu den Abreden der früheren 
Verträge. 
Bei der entscheidenden Abstimmung im Plenum des Bundesrats verzichtete 
Oldenburg auf den bei Unterzeichnung des Vertrages vom 8. Juli 1867 
gemachten Vorbehalt, diejenigen Rechte, welche Oldenburg hinsichtlich des Zoll- 
präzipuums glaubte in Anspruch nehmen zu können, später im Norddeutschen 
Bunde geltend zu machen. Mecklenburg-Schwerin war instruirt, die Zustimmung
	        
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