Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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richten möge, die bei früheren Verhandlungen mit diesem Staate unerreicht 
gebliebenen Wünsche auf Herabsetzung verschiedener Zollsätze für den Eingang 
zollvereinsländischer Waren nach Frankreich zur Geltung zu bringen. Die 
Regelung beider Fragen zog sich bis in die nächste Session des Bundesrats 
hinaus. 
Noch sind zu erwähnen Anträge Bismarcks wegen Ermächtigung des 
Präsidiums zum Abschluß a) eines Schiffahrtsvertrages zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Italien (Vertrag vom 14. Oktober 
1867, Bundes-Gesetzbl. S. 317) und b) eines Freundschafts-, Handels- 
und Schiffahrtsvertrages mit der Republik Liberia (Vertrag vom 
31. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. 1868, S. 197), betreffend die Zulassung 
von Reis zu den Privatniederlagen, die Tarifirung von Fleisch- 
extrakt, Piston-Packings, Segeltuchen und Halbseide, gewisse 
Modifikationen der Handelsstatistik. 
Auf Anträge Preußens waren zurückzuführen Bismarcks Vorlagen, 
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz (Gesetz vom 
12. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 41) und auf Einziehung der Her- 
zogtümer Holstein und Schleswig in den Zollverein (Schreiben 
vom September 1867). Die letztere Neuerung vollzog sich am 15. November 1867. 
Noch vor wenigen Jahren würde die Aufnahme dieses schönen, zwischen zwei 
Meeren gelegenen und zu großer Entwicklung berufenen Landes in den Verein 
des deutschen Verkehrslebens als eine Thatsache von hoher Bedeutung begrüßt 
worden sein; jetzt war das erfreuliche Ereignis nur ein einzelnes Glied in der 
Kette wichtiger Vorgänge, durch welche die Entwicklung Deutschlands in eine 
so hoffnungsvolle Bahn geleitet war. 
Hessen gab den Wunsch zu erkennen, über den Eintritt der nicht 
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Teile des Großherzog- 
tums in die Gemeinschaft der inneren Steuern mit dem Bunde zu 
verhandeln. Das Präsidium erklärte sich mit der Eröffnung einer solchen Ver- 
handlung einverstanden und lud die großherzogliche Regierung zur Entsendung 
eines Bevollmächtigten ein. 
Hamburg stellte einen Antrag auf sofortiges Inkrafttreten des Art. 26 
des Vertrages über die Fortdauer des Zollvereins vom 8. Juli 1867 (Steuer- 
freiheit der Handelsreisenden). Der Antrag wurde auf den Bericht des 
III. und IV. Ausschusses in der modifizirten Fassung angenommen, daß die 
Bundesregierungen ersucht wurden, soweit die Landesgesetze es gestatten, zu 
verfügen, daß Art. 26 des Vertrages vom 8. Juli 1867 auf die Angehörigen 
jedes, die Gegenseitigkeit gewährenden Bundesstaates ohne Verzug in Anwendung 
zu bringen sei. 
Der von Lübeck ausgehende Antrag auf Zollanschluß Lübecks wurde 
im Zollbundesrat erledigt.
	        
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