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richten möge, die bei früheren Verhandlungen mit diesem Staate unerreicht
gebliebenen Wünsche auf Herabsetzung verschiedener Zollsätze für den Eingang
zollvereinsländischer Waren nach Frankreich zur Geltung zu bringen. Die
Regelung beider Fragen zog sich bis in die nächste Session des Bundesrats
hinaus.
Noch sind zu erwähnen Anträge Bismarcks wegen Ermächtigung des
Präsidiums zum Abschluß a) eines Schiffahrtsvertrages zwischen
dem Norddeutschen Bunde und Italien (Vertrag vom 14. Oktober
1867, Bundes-Gesetzbl. S. 317) und b) eines Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrages mit der Republik Liberia (Vertrag vom
31. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. 1868, S. 197), betreffend die Zulassung
von Reis zu den Privatniederlagen, die Tarifirung von Fleisch-
extrakt, Piston-Packings, Segeltuchen und Halbseide, gewisse
Modifikationen der Handelsstatistik.
Auf Anträge Preußens waren zurückzuführen Bismarcks Vorlagen,
betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz (Gesetz vom
12. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 41) und auf Einziehung der Her-
zogtümer Holstein und Schleswig in den Zollverein (Schreiben
vom September 1867). Die letztere Neuerung vollzog sich am 15. November 1867.
Noch vor wenigen Jahren würde die Aufnahme dieses schönen, zwischen zwei
Meeren gelegenen und zu großer Entwicklung berufenen Landes in den Verein
des deutschen Verkehrslebens als eine Thatsache von hoher Bedeutung begrüßt
worden sein; jetzt war das erfreuliche Ereignis nur ein einzelnes Glied in der
Kette wichtiger Vorgänge, durch welche die Entwicklung Deutschlands in eine
so hoffnungsvolle Bahn geleitet war.
Hessen gab den Wunsch zu erkennen, über den Eintritt der nicht
zum Norddeutschen Bunde gehörigen Teile des Großherzog-
tums in die Gemeinschaft der inneren Steuern mit dem Bunde zu
verhandeln. Das Präsidium erklärte sich mit der Eröffnung einer solchen Ver-
handlung einverstanden und lud die großherzogliche Regierung zur Entsendung
eines Bevollmächtigten ein.
Hamburg stellte einen Antrag auf sofortiges Inkrafttreten des Art. 26
des Vertrages über die Fortdauer des Zollvereins vom 8. Juli 1867 (Steuer-
freiheit der Handelsreisenden). Der Antrag wurde auf den Bericht des
III. und IV. Ausschusses in der modifizirten Fassung angenommen, daß die
Bundesregierungen ersucht wurden, soweit die Landesgesetze es gestatten, zu
verfügen, daß Art. 26 des Vertrages vom 8. Juli 1867 auf die Angehörigen
jedes, die Gegenseitigkeit gewährenden Bundesstaates ohne Verzug in Anwendung
zu bringen sei.
Der von Lübeck ausgehende Antrag auf Zollanschluß Lübecks wurde
im Zollbundesrat erledigt.