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3. Dost- und Felegraphenwesen.
Mit eine der ersten Bundesratsvorlagen Bismarcks (Schreiben vom August
1867) war das Postgesetz. Die Ausschüsse des Bundesrats für Eisenbahn-,
Post= und Telegraphenwesen und für Justizwesen, welchen der Entwurf zur
Begutachtung zugewiesen war, gingen zunächst auf die Prüfung der Vorfrage
ein, ob der Erlaß eines Postgesetzes für den Norddeutschen Bund an der Zeit
sei. Diese Frage mußte prinzipiell schon unter Hinweis auf den Artikel 48
der Bundesverfassung bejaht werden. Man hielt es für angemessen, bei Fassung
des Bundesgesetzes auf die neuesten Postgesetze einiger norddeutschen Staaten
Rücksicht zu nehmen, namentlich auf die preußische Postgesetzgebung, welche auf
dem Gesetze vom 5. Juni 1852 und der Novelle vom 2. Mai 1860 beruhte,
auf das königlich sächsische Postgesetz vom 7. Juni 1859 und auf das braun-
schweigische Postgesetz vom 4. Juli 1864. Doch stellte man, wie in der Vorlage
selbst, sich die Aufgabe, die bisher zu Gunsten des Staatspostwesens bestehenden
Beschränkungen nach Möglichkeit zu vermindern und dem allgemeinen Verkehr
jede thunliche Erleichterung zu verschaffen. In Bezug auf die Beförderung von
Briefen wurde daher der Postzwang nur im engsten Sinne beibehalten, da die
Briefbeförderung durch Private nur dann unter Verbot gestellt wurde, wenn sie
gegen Bezahlung erfolgt, und zwar zwischen Orten, zu deren Verbindung Post-
anstalten eingerichtet sind. Also unentgeltliche Beförderung von Briefen durch
Private sollte nicht strafbar sein und ebenso wenig die bezahlte Beförderung
auf Linien, von deren Endpunkten keiner oder nur einer eine Postanstalt besitzt.
Kreuzbandsendungen wurden nicht postpflichtig. Für die Beförderung von Sachen
kam der Postzwang ganz in Wegfall; selbst die Ausnahmebestimmung für die
Beförderung von Geldern wurde nicht beibehalten. Alle vorstehenden Sätze
wurden gutgeheißen. Nur in Betreff der Begrenzung des Postzwanges für
Personenbeförderung traten Meinungsverschiedenheiten hervor. ) Hieraus ent-
wickelte sich das Gesetz vom 2. November 1867 (B.-G.-Bl. S. 61).
Außerdem befaßte Bismarck den Bundesrat noch mit der Regelung des
Posttaxwesens (Ges. vom 4. November 1867, B.-G.-Bl. S. 75) mit Post-
verträgen zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süd-
deutschen Staaten (Vertrag vom 23. November 1867, B.-G.-Bl. 1868,
S. 328), Luxemburg (Vertrag vom 23. November 1867, B.-G.-Bl. 1868,
S. 101), Oesterreich (Vertrag vom 23. November 1867, B.-G.-Bl. 1868,
S. 97), den Vereinigten Staaten von Nordamerika (Konvention
vom 21. Oktober 1867, B.-G.-Bl. 1868, S. 26), mit einem Vertrag mit
Oesterreich über die geschlossenen Posttransite (vom 30. November
1867, B.-G.-Bl. 1868, S. 97), der Feststellungeines Reglementsüber
*) Vergleiche auch den einschlägigen Artikel in der „National-Zeitung“ Nr. 419 vom
8. September 1867.