Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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die Verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen, der Uebernahme 
der Post= und Telegraphenverwaltung im Großherzogtum Olden- 
burg und der Beeidigung des gesamten Beamtenpersonals der 
Post= und Telegraphenverwaltung auf ihre dem Bundesprä- 
sidium gegenüber obliegenden Pflichten. 
4. Marine und Schiffahrt. 
Von Gesetzesvorlagen Bismarcks ist nur die auf die Nationalität der 
Kauffahrteischiffe und die Befugnis zur Führung der Bundes- 
flagge bezügliche (Anfangs September) zu erwähnen, woraus das gleich- 
namige Gesetz vom 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) hervorgegangen ist. 
Die Anerkennung der Bundesflagge erfolgte von allen an der See ge- 
legenen Staaten Europas sowie von seiten der Regierungen von Brasilien und 
der Vereinigten Staaten von Nordamerika. 
Erhdlich faßte der Bundesrat in der Sitzung vom 28. Oktober 1867 den 
Beschluß, daß, da für die Zwecke der Bundeskriegsmarine, namentlich auch für 
die nach Artikel 53 der Bundesverfassung vorzunehmende Verteilung des 
Ersatzbedarfs für die Flotte die möglichst genaue Ermittlung der see- 
männischen Bevölkerung sowie des Maschinenpersonals und der Schiffs- 
handwerker vom zwanzigsten bis zweiunddreißigsten Lebensjahre erforderlich ist; 
da ferner nach § 9 des neuen Bundeskriegsgesetzes bei Feststellung der der 
Ersatzverteilung für das stehende Heer und die Marine zur Grundlage dienenden 
Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten die in deren Gebiete sich aufhaltenden 
Nichtbundesangehörigen außer Ansatz bleiben sollen, die Regierungen der Bundes- 
staaten zu ersuchen seien, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen, um bei 
Zusammenstellung der Ergebnisse der am 3. Dezember 1867 stattfindenden 
Volkszählung den hierher gehörigen statistischen Anhalt zu gewinnen. Aus der 
die Angaben über die Staatsangehörigkeit enthaltenden Spalte der Zählungsliste 
sollten auch diejenigen Personen, welche keinem Staate des Norddeutschen Bundes 
angehörten, besonders extrahirt und zusammengestellt werden. Der Bundes- 
kanzler machte den verbündeten Regierungen von diesem Beschlusse Mitteilung 
und ersuchte um den Erlaß der Ausführungsbestimmungen. 
5. Konsulatswesen. 
Zu verzeichnen ist auf diesem Gebiete die Vorlage Preußens, betreffend 
die Organisation der Bundeskonsulate sowie das Amtsrecht und 
die Pflichten der Bundeskonsuln (Schreiben Bismarcks vom September 
1867, Ges. vom 8. November 1867, B.-G.-Bl. S. 137) und die Errichtung 
von Bundeskonsulaten in Aegypten, Beirut, Bosnien, Moskau und 
Smyrna unter Einziehung der an diesen Orten bisher bestehenden Landes- 
konsulate.
	        
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