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die Verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen, der Uebernahme
der Post= und Telegraphenverwaltung im Großherzogtum Olden-
burg und der Beeidigung des gesamten Beamtenpersonals der
Post= und Telegraphenverwaltung auf ihre dem Bundesprä-
sidium gegenüber obliegenden Pflichten.
4. Marine und Schiffahrt.
Von Gesetzesvorlagen Bismarcks ist nur die auf die Nationalität der
Kauffahrteischiffe und die Befugnis zur Führung der Bundes-
flagge bezügliche (Anfangs September) zu erwähnen, woraus das gleich-
namige Gesetz vom 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) hervorgegangen ist.
Die Anerkennung der Bundesflagge erfolgte von allen an der See ge-
legenen Staaten Europas sowie von seiten der Regierungen von Brasilien und
der Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Erhdlich faßte der Bundesrat in der Sitzung vom 28. Oktober 1867 den
Beschluß, daß, da für die Zwecke der Bundeskriegsmarine, namentlich auch für
die nach Artikel 53 der Bundesverfassung vorzunehmende Verteilung des
Ersatzbedarfs für die Flotte die möglichst genaue Ermittlung der see-
männischen Bevölkerung sowie des Maschinenpersonals und der Schiffs-
handwerker vom zwanzigsten bis zweiunddreißigsten Lebensjahre erforderlich ist;
da ferner nach § 9 des neuen Bundeskriegsgesetzes bei Feststellung der der
Ersatzverteilung für das stehende Heer und die Marine zur Grundlage dienenden
Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten die in deren Gebiete sich aufhaltenden
Nichtbundesangehörigen außer Ansatz bleiben sollen, die Regierungen der Bundes-
staaten zu ersuchen seien, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen, um bei
Zusammenstellung der Ergebnisse der am 3. Dezember 1867 stattfindenden
Volkszählung den hierher gehörigen statistischen Anhalt zu gewinnen. Aus der
die Angaben über die Staatsangehörigkeit enthaltenden Spalte der Zählungsliste
sollten auch diejenigen Personen, welche keinem Staate des Norddeutschen Bundes
angehörten, besonders extrahirt und zusammengestellt werden. Der Bundes-
kanzler machte den verbündeten Regierungen von diesem Beschlusse Mitteilung
und ersuchte um den Erlaß der Ausführungsbestimmungen.
5. Konsulatswesen.
Zu verzeichnen ist auf diesem Gebiete die Vorlage Preußens, betreffend
die Organisation der Bundeskonsulate sowie das Amtsrecht und
die Pflichten der Bundeskonsuln (Schreiben Bismarcks vom September
1867, Ges. vom 8. November 1867, B.-G.-Bl. S. 137) und die Errichtung
von Bundeskonsulaten in Aegypten, Beirut, Bosnien, Moskau und
Smyrna unter Einziehung der an diesen Orten bisher bestehenden Landes-
konsulate.