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jenigen Paragraphen des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
wonach jeder Norddeutsche an dem Orte, in welchem er seinen Wohnsitz hat,
seiner Militärpflicht genügen kann; man mußte demzufolge dem Umstande ent—
gegentreten, daß in demselben Kontingente eine Reihe verschieden lautender
Fahneneide abgeleistet würden. Auf Bismarcks Antrag wurde der preußische
Fahneneid unter Hinzufügung eines den betreffenden Landesherrn angehenden
Satzes acceptirt.
In parlamentarischen Kreisen wurde die Streitfrage aufgeworfen, ob die
seitens Preußens mit einzelnen deutschen Staaten abgeschlossenen Militärverträge
der Genehmigung des Reichstags bedürften. Im Bundesrat ging man von
der Auffassung aus, daß nur der pekuniäre Teil einer Genehmigung bedürfe,
und daß diese Genehmigung bei der Bewilligung der Matrikularumlagen zu
erfolgen habe.
7. Rundesfinanzen.
Bismarck unterbreitete dem Bundesrat Gesetzentwürfe, betreffend den Haus-
halts-Etat des Norddeutschen Bundes für 1867 (Ges. vom 4. November
1867, B.-G.-Bl. S. 59), desgl. für 1868 (Ges. vom 30. Oktober 1867, B.-G.-Bl.
S. 161) 7), betr. den außerordentlichen Geldbedarf des Bundes zum
Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und Her-
stellung der Küstenverteidigung (Ges. vom 9. November 1867, S. 157)
sowie Anträge, betreffend die Beitragspflicht der einzelnen Bundes-
staaten zu den Kosten des Bundesheeres für das Jahr 1867,““)
und die Veranstaltung einer Volkszählung im Laufe des Jahres 1867)
zur Gewinnung eines Maßstabes für die Aufbringung der Matrikularbeiträge.
Während alle diese Materien glatt erledigt wurden, scheiterte an dem Wider-
spruch des Reichstags der von Bismarck im Bundesrat eingebrachte Antrag
Preußens, betreffend das Bundesschuldenwesen. J)
*½)) Ueber die Beratungen der Ausschüsse für Rechnungswesen und für das Landheer
und die Festungen über den Etat der Militärverwaltung vergleiche die „National-Zeitung“"
Nr. 422 vom 10. September 1867. Wegen der Bundesratsausschuß-Verhandlungen über
den Marine-Etat vergleiche die „Nationalzeitung“ Nr. 437 vom 19. September 1867 und
Nr. 443 vom 22. September 1867.
*“) Es handelte sich hauptsächlich um die Zahlungspflicht einiger Bundesstaaten,
deren Kontingente nicht der preußischen Armee einverleibt worden waren und von denen
Mecklenburg erst mit dem 1. Oktober beitragspflichtig zu sein wähnte. Die Mehrheit des
Bundesrats teilte indessen diese Auslegung der bezüglichen Verfassungsbestimmung nicht,
und so wurde denn die Beitragspflicht Mecklenburgs auch vom 1. Juli 1867 ab datirt.
Braunschweig erhob keinen Widerspruch, ebenso wenig Sachsen, welches überdies durch be-
sondere Verhältnisse eine erhöhte Beitragspflicht zu leisten hatte.
**) Vergleiche die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ 1867 Nr. 260.
) Eine Notiz hierüber s. in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ Nr. 266 vom
13. November 1867.
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 9