Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

Die zweite Session des Bundesrats. 
(7. März bis 15. Dezember 1868.) 
I. Abschnitt. 
Veränderungen im Bestand des Bundesrats. 
Durch Verordnung vom 4. März 1868 (von Bismarck gegengezeichnet, 
B.-G.-Bl. S. 19) wurde der Bundesrat auf den 15. März berufen. In 
dem Immediatbericht vom 3. März 1868, mittelst dessen Bismarck die gedachte 
königliche Entschließung extrahirte, heißt es: „Nachdem der Zollvereinigungsvertrag 
vom 8. Juli v. J. mit dem 1. Januar d. J. zur Wirksamkeit gelangt war, 
trat die Notwendigkeit einer baldigen Berufung der durch diesen Vertrag ge- 
schaffenen legislativen Organe dringend hervor. Die Erweiterung des Zoll- 
vereinsgebietes gegen Norden, die Zoll= und Handelsverhältnisse zu Oesterreich, 
wichtige Fragen der inneren Besteuerung und des Zolltarifs erforderten im 
gemeinsamen Interesse eine rasche Erledigung. 
„Nicht minder dringlich war die Berufung der legislativen Organe des 
Norddeutschen Bundes. Der Reichstag hatte in seiner letzten Session den leb- 
haften Wunsch zu erkennen gegeben, nicht wieder, wie im verflossenen Jahre, 
im Herbste berufen zu werden, und es war die Berechtigung dieses Wunsches 
von den verbündeten Regierungen nicht verkannt worden, es mußte daher auch 
für den Reichstag eine frühe Berufung im Frühjahr um so mehr in Aussicht 
genommen werden, als demselben mehrere umfangreiche Vorlagen werden gemacht 
werden müssen. 
„Diese Verhältnisse führten zu der Frage, welche legislativen Organe, die- 
jenigen des Zollvereins oder diejenigen des Norddeutschen Bundes, zuerst zu 
berufen seien. Eure Königliche Majestät entschieden für die Priorität des 
Bundesrats, des Zollvereins und des Zollparlaments. Allerhöchstdieselben waren 
bei dieser Entscheidung durch den Wunsch geleitet, die den Institutionen des
	        
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