Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Dabei nahm der Ausschuß an, daß der Antrag die privatrechtliche Seite der 
Versicherung nicht im Auge habe. 
Die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes über das Versicherungs— 
wesen wurde demnächst vom Bundesrat auch beschlossen, und die nächste 
Maßregel bestand darin, daß der Bundeskanzler über die bezüglichen Vorschriften 
in Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika Erkundigungen 
einziehen ließ und die Bundesregierungen um Mitteilung der in ihren Gebieten 
geltenden Bestimmungen über das Versicherungswesen ersuchte. 
Auswanderungswesen. Es sind bisher wenig Reichstagssessionen 
vorübergegangen, in denen nicht von einem Auswanderungsgesetz die Rede war. 
Einen hierauf bezüglichen Antrag unterbreitete Bismarck dem Bundesrat bereits 
im März 1868. Die Vorlage ging davon aus, daß Artikel 4 Nr. 1 der 
Bundesverfassung die Bestimmungen über das Auswanderungswesen nach außer- 
deutschen Ländern der Beaufsichtigung des Bundes unterstellte. Die Unglücks- 
fälle auf den Segelschiffen „Leibnitz“ und „Lord Brougham“ ließen dem Bundes- 
präsidium die sofortige Ausübung dieses Aufsichtsrechtes als geboten erscheinen. 
Um der Wiederholung so trauriger Vorkommnisse im Wege der Bundesgesetz- 
gebung vorzubeugen, schien es erforderlich, nicht nur den Inhalt der in deutschen 
Auswanderungshäfen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Aus- 
wanderer bestehenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften, sondern auch ihre 
praktische Handhabung von Bundes wegen zu erörtern. Daher war eine Unter- 
suchungskommission aus je einem Mitgliede der preußischen, sächsischen und 
mecklenburgischen Regierung auf Veranlassung des Bundeskanzlers gebildet 
worden, welche über die Resultate ihrer Thätigkeit unterm 16. Februar 1868 
berichtet hatte. Die Vorschläge der Kommission waren einerseits auf die Er- 
gänzung der über die Einrichtungen der Auswandererschiffe u. s. w. in 
Bremen und Hamburg bestehenden Vorschriften, andererseits auf Verschärfung 
derjenigen Aufsicht gerichtet, welche über die Befolgung dieser Vorschriften geübt 
wurde. In letzterer Beziehung glaubte der Bundeskanzler die Einsetzung einer 
Bundesbehörde, welche die Thätigkeit der Schiffsbesichtiger ihrer Superrevision 
zu unterziehen habe, als zweckmäßig empfehlen zu können. Die beantragte Er- 
gänzung der zum Schutze der Auswanderer bestehenden Vorschriften werde durch 
und 1865 von seiten des volkswirtschaftlichen Kongresses in Stuttgart und Nürnberg, 
gleichwie 1865 von dem Handelstage in Frankfurt a. M. Die große Bedeutung des Ver- 
sicherungswesens überhaupt und die Ausbreitung des Betriebes der einzelnen Versicherungs- 
anstalten weit über das Gebiet des Einzelstaates hinaus, in welchem sie ihren Sitz haben, 
erkläre leicht ein solches Verlangen. Es dürfte kaum einen andern Gewerbebetrieb geben, 
der in höherem Grade als das Versicherungswesen gemeinsamer Bestimmungen bedürfe, um 
bezüglich seiner den Zweck des Artikels 3 der Bundesverfassung erreicht zu sehen, daß der 
Angehörige eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inländer zu 
behandeln sei.
	        
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