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Bundesgesetze zu bewirken sein, und es sei die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs,
dessen Bestimmungen nicht bloß für Bremen und Hamburg, sondern für sämt—
liche Häfen des Bundesgebietes in Kraft zu setzen sein würden, bereits in An—
griff genommen worden. Zuvor empfehle sich die Verschärfung der Aufsicht
über die bestehenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
der Auswanderer, um die den letzteren gebotenen Garantien zu verstärken und
das jetzt entstandene Mißtrauen zu beseitigen. Zu diesem Behufe wurde dem
Bundesrat die Einsetzung von Bundesbehörden in Hamburg und Bremen in—
klusive in Bremerhaven von etwa je drei Mitgliedern, wozu je ein Seeoffizier
und je zwei Mitglieder von den verschiedenen Bundesregierungen zu kommittiren
wären, vorgeschlagen und beantragt, in diesem Sinne zu entscheiden.
Die Bundesratsausschüsse für Handel und Seewesen bezeichneten als Lücken
in der bisherigen Gesetzgebung: das Fehlen eines absoluten Verbots der Be—
nutzung des Orlogdeckes für die Passagiere; wünschenswert seien genauere
Vorschriften über die Ventilation; eine Bezeichnung derjenigen gefährlichen oder
der Gesundheit schädlichen Waren, welche auf Auswandererschiffen nicht verladen
werden sollten; strenge Strafbestimmungen über Pflichtwidrigkeiten seitens des
Kapitäns und der Mannschaften während der Fahrt, ein summarisches Verfahren
zur sofortigen Aburteilung derselben, womöglich im Ankunftshafen; vielleicht
endlich auch noch Bestimmungen über den einzelnen Passagieren zu gewährenden
Raum. Sie empfahlen auf den von der Regierung in Washington durch den
Gesandten des Bundes gemachten Vorschlag der Herbeiführung einer
internationalen Gesetzgebung einzugehen, da der Zweck aus naheliegenden
Gründen nur so vollständig zu erreichen sein werde.
Daneben schien es aber in hohem Grade wünschenswert, daß einigen der
von den Bundeskommissarien als besonders bedenklich bezeichneten Uebelstände
schon vorweg durch die betreffenden Lokalbehörden abgeholfen werde. In Hamburg
war den desfallsigen Desiderien der Kommissarien in der Hauptsache bereits
durch die Novelle vom 20. April 1868 abgeholfen. Dagegen waren in Bremen
zur Zeit mehrere dieser Punkte, wenigstens noch nicht gesetzlich, in derselben
wünschenswerten Weise geregelt. Als solche wurden namentlich bezeichnet: das
absolute Verbot der Benutzung des Orlogdecks; die Bestimmungen über die
mitzunehmenden Medikamente; die ärztliche Untersuchung sämtlicher Passagiere
vor der Einschiffung an Bord; die Bestimmungen über die Mitnahme feuer-
gefährlicher oder der Gesundheit nachteiliger Waren. Die Ausschüsse schlugen
vor, den Bundeskanzler zu ersuchen, den Senat der freien Stadt Bremen auf-
zufordern, hinsichtlich dieser Punkte, soweit sie nicht etwa bereits faktisch erledigt
sein sollten, nach Maßgabe der dieserhalb in Hamburg erlassenen Bestimmungen,
auf geeignetem Wege vorzugehen.
Hatten die Ausschüsse sich nun zwar dahin aussprechen zu müssen geglaubt,
daß die Hauptabhilfe für die noch vorhandenen Mängel im Auswanderer-