Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bundesgesetze zu bewirken sein, und es sei die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs, 
dessen Bestimmungen nicht bloß für Bremen und Hamburg, sondern für sämt— 
liche Häfen des Bundesgebietes in Kraft zu setzen sein würden, bereits in An— 
griff genommen worden. Zuvor empfehle sich die Verschärfung der Aufsicht 
über die bestehenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit 
der Auswanderer, um die den letzteren gebotenen Garantien zu verstärken und 
das jetzt entstandene Mißtrauen zu beseitigen. Zu diesem Behufe wurde dem 
Bundesrat die Einsetzung von Bundesbehörden in Hamburg und Bremen in— 
klusive in Bremerhaven von etwa je drei Mitgliedern, wozu je ein Seeoffizier 
und je zwei Mitglieder von den verschiedenen Bundesregierungen zu kommittiren 
wären, vorgeschlagen und beantragt, in diesem Sinne zu entscheiden. 
Die Bundesratsausschüsse für Handel und Seewesen bezeichneten als Lücken 
in der bisherigen Gesetzgebung: das Fehlen eines absoluten Verbots der Be— 
nutzung des Orlogdeckes für die Passagiere; wünschenswert seien genauere 
Vorschriften über die Ventilation; eine Bezeichnung derjenigen gefährlichen oder 
der Gesundheit schädlichen Waren, welche auf Auswandererschiffen nicht verladen 
werden sollten; strenge Strafbestimmungen über Pflichtwidrigkeiten seitens des 
Kapitäns und der Mannschaften während der Fahrt, ein summarisches Verfahren 
zur sofortigen Aburteilung derselben, womöglich im Ankunftshafen; vielleicht 
endlich auch noch Bestimmungen über den einzelnen Passagieren zu gewährenden 
Raum. Sie empfahlen auf den von der Regierung in Washington durch den 
Gesandten des Bundes gemachten Vorschlag der Herbeiführung einer 
internationalen Gesetzgebung einzugehen, da der Zweck aus naheliegenden 
Gründen nur so vollständig zu erreichen sein werde. 
Daneben schien es aber in hohem Grade wünschenswert, daß einigen der 
von den Bundeskommissarien als besonders bedenklich bezeichneten Uebelstände 
schon vorweg durch die betreffenden Lokalbehörden abgeholfen werde. In Hamburg 
war den desfallsigen Desiderien der Kommissarien in der Hauptsache bereits 
durch die Novelle vom 20. April 1868 abgeholfen. Dagegen waren in Bremen 
zur Zeit mehrere dieser Punkte, wenigstens noch nicht gesetzlich, in derselben 
wünschenswerten Weise geregelt. Als solche wurden namentlich bezeichnet: das 
absolute Verbot der Benutzung des Orlogdecks; die Bestimmungen über die 
mitzunehmenden Medikamente; die ärztliche Untersuchung sämtlicher Passagiere 
vor der Einschiffung an Bord; die Bestimmungen über die Mitnahme feuer- 
gefährlicher oder der Gesundheit nachteiliger Waren. Die Ausschüsse schlugen 
vor, den Bundeskanzler zu ersuchen, den Senat der freien Stadt Bremen auf- 
zufordern, hinsichtlich dieser Punkte, soweit sie nicht etwa bereits faktisch erledigt 
sein sollten, nach Maßgabe der dieserhalb in Hamburg erlassenen Bestimmungen, 
auf geeignetem Wege vorzugehen. 
Hatten die Ausschüsse sich nun zwar dahin aussprechen zu müssen geglaubt, 
daß die Hauptabhilfe für die noch vorhandenen Mängel im Auswanderer-
	        
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