— 154 —
gehoben, daß die Motive des von dem Bundespräsidium vorgelegten Gesetz-
entwurfs durchaus mit den Gesichtspunkten des Gutachtens vom 30. April 1861
zusammenfielen, welches von der damals aus Fachmännern der verschiedenen
deutschen Staaten zur Prüfung derselben Angelegenheit gebildeten Kommission
abgegeben wurde. Der Bericht erklärte, es seien in diesem Gutachten die Gründe
für die Wahl des metrischen Systems und für die Durchführung desselben so
vollständig und überzeugend entwickelt, daß dafür kaum noch weitere Argumente
beizubringen wären. Es wurde daher von dem Ausschuß vorgeschlagen, einen
Auszug aus jenem Gutachten als Beilage zu den Motiven des dem Reichstage
vorzulegenden Gesetzentwurfs beizufügen. Schließlich erklärte der Ausschuß in
seinem Bericht, daß weder die Opportunität der Maßregel noch die Richtigkeit
der ihr zu Grunde gelegten Prinzipien irgend einem Zweifel unterliegen könne.“)
Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. August
1868 (B.-G.-Bl., S. 473).
Da durch Art. 22 der Maaß= und Gewichtsordnung der Termin für die
fakultative Anwendung des neuen Maaß= und Gewichtssystems auf den 1. Januar
1870 festgestellt war, so erschien es geboten, die sämtlichen Aichungsstellen im
Gebiete des Norddeutschen Bundes bis zu diesem Zeitpunkte in den Stand zu
setzen, den Anforderungen des Publikums wegen Lieferung bezw. Stempelung
der dem neuen Systeme entsprechenden Maaße und Gewichte zu genügen. Zu
dieser Zeit mußten die Aichungsstellen durch die Bundes-Normal-Aichungskom-
mission mit den Normalen und den betreffenden Vorschriften bereits versehen
sein. Es war daher zunächst die Einrichtung dieser Behörde sowie die Bereit-
stellung der hierzu erforderlichen Mittel durch einen Nachtrag zum Etat für
1869 zu bewirken. Aus ökonomischen Rücksichten empfahl es sich, die nach
Art. 17 der Maaß= und Gewichtsordnung von der preußischen Regierung ein-
zurichtende Zentral-Aichungsbehörde mit der Bundes-Zentral-Aichungskommission
zu vereinigen, wozu durch eine mit Preußen getroffene Vereinbarung die Möglichkeit
geboten wurde.*) Der Bundeskanzler beantragte daher Ende 1868 bei dem
Bundesrat: derselbe wolle sich mit der Errichtung der Zentral-Aichungs-
kommisson des Norddeutschen Bundes auf dieser Grundlage einverstanden
erklären und dem zu diesem Behufe aufgestellten vorläufigen Etat seine Ge-
nehmigung erteilen. Der Bundesrat faßte am 19. Dezember 1868 diesem
Antrage gemäß Beschluß.
Enquete über das Hypothekenbankwesen. In Ausführung des
in der Sitzung vom 4. Dezember 1867 gefaßten Beschlusses auf Veranstaltung
einer Enquete über das Hypothekenbankwesen (vergl. S. 120 ff.) wurden in der Zeit
vom 13. März bis 19. Juni 1868 24 Personen durch den Bundesratsausschuß
*) Ueber die Aenderungen, welche die Vorlage im Schoße des Bundesrats erhielt,
vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 106 vom 6. Mai 1868.
**) Vgl. hierüber die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 71 vom 25. März 1869.