Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Gewerbetreibenden ermöglicht, jeden Produktionsvorteil durch Erweiterung des 
Absatzes rasch zu verwerten, im großen und ganzen denjenigen, welche nützliche 
Erfindungen zuerst anwenden, einen Vorsprung vor ihren Konkurrenten gewährt, 
ausreichend, um ihnen in dem Maße, wie sie nützlich sind, selbst dann, wenn 
die dauernde Geheimhaltung nicht möglich ist, einen zeitweiligen Extragewinn 
zu sichern. In diesem besonderen Vorteil, welchen die erste Anwendung und 
Ausbeutung eines neuen Gedankens mit sich bringt, haben auch sonst im wirt- 
schaftlichen Leben diejenigen ihren Lohn zu suchen, welchen es durch Scharfsinn 
und Strebsamkeit gelingt, Mittel aufzufinden, um vorhandene Bedürfnisse billiger 
und besser als vorher zu befriedigen, und denen dafür Monopole nicht eingeräumt 
werden. 
Ganz besonders aber fallen die praktischen Schwierigkeiten ins Gewicht, 
welche sich jedem Versuche, dem anerkannt mangelhaften Zustande des Patent- 
wesens eine befriedigendere Gestalt zu geben, entgegenstellen. 
Daß es bei dem Vorprüfungsverfahren, wie es in Preußen besteht, nicht 
verbleiben könne, ist eine unter den Verteidigern des Patentschutzes sehr allge- 
mein verbreitete Ueberzeugung, und sie wird durch langjährige Erfahrung der 
in Preußen mit der Entscheidung in Patentsachen und mit der Vorprüfung 
beauftragten Behörden auf das entschiedenste bestätigt. Obwohl mit einem 
vergleichsweise vorzüglichen Hilfsapparat ausgestattet, mußte die preußische tech- 
nische Deputation für Gewerbe doch schon im Jahre 1853 (vgl. Preuß. Handels- 
archiv von 1854, Bd. II., S. 173 ff.) die Aufgabe, festzustellen, ob ein zur 
Patentirung vorgelegter Gegenstand nicht bereits irgendwo ausgeführt oder 
bekannt gemacht worden, als eine beinahe unlösbare anerkennen. Seitdem ist 
die Masse des zu beherrschenden Stoffes alljährlich in steigender Proportion 
angewachsen. Indes liegt die Schwierigkeit nicht allein in der Unübersehbarkeit 
des vorhandenen Materials; sie liegt auch in der Durchführung fester Prinzipien 
in Bezug auf die Kriterien der Neuheit. Soll die Vorprüfung nicht ihre eigent- 
liche Bedeutung verlieren, indem man als patentfähig jede Neuerung in der 
Konstruktion, Form oder Anwendungsweise anerkennt, so gerät man gegenüber 
der immer mehr sich differenzirenden Mannigfaltigkeit möglicher Kombinationen 
an sich bekannter Elemente und Hilfsmittel zu veränderten Konstruktionen oder 
Anwendungsweisen bei der Ausscheidung desjenigen, was als wirkliche Erfindung 
zu betrachten ist, aus der Masse des Unerheblichen auf ein so unsicheres Gebiet, 
daß es kaum möglich ist, dem Vorwurfe der Willkür zu entgehen. Wie lästig 
die daraus erwachsende Verantwortlichkeit ist, wird täglich mehr empfunden. 
Es ist dringend zu wünschen, daß die Autorität der Behörden nicht länger 
durch die Stellung einer unerfüllbaren Aufgabe beeinträchtigt werde. 
Aber auch der vielfach empfohlene Uebergang zum sog. Anmeldungs- 
systeme würde eine mehr als scheinbare Abhilfe nicht gewähren. Abgesehen 
von den gegen dasselbe zu erhebenden theoretischen Einwendungen haben seine
	        
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