— 158 —
praktischen Wirkungen in den Ländern, wo es besteht, keineswegs befriedigt.
Die Klagen über die dadurch hervorgerufenen Mißbräuche, die Hemmnisse, welche
der anwendenden Industrie durch die Massenhaftigkeit der größtenteils zum
Zwecke schwindelhafter Spekulation entnommenen Patente bereitet werden, die
üblen Erfahrungen, welche bei dem Systeme nachträglicher Anfechtung und Ver-
teidigung der ohne Vorprüfung erteilten Patente im Prozeßwege gemacht worden
sind, haben in der öffentlichen Meinung jener Länder eine Reaklion herbeigeführt,
welche die Beseitigung jenes Systems fordert. Der unbefriedigende und ganz
unnatürlich gewordene Zustand des Patentwesens hat in Frankreich und Eng-
land bereits vor Jahren die ernste Aufmerksamkeit der gesetzgebenden Faktoren
erregt und zu eingehenden Erörterungen über die Notwendigkeit und die Mittel
einer durchgreifenden Besserung geführt. In Frankreich stellte die Regierung
schon im Jahre 1858 einen Gesetzentwurf auf, welcher den Zweck hatte, zu
bewirken, daß die Erörterung der Einwendungen gegen ein verlangtes Patent
möglichst in das Stadium vor seiner Erteilung verlegt werde.
Eine ähnliche Einrichtung, welche in England in Kraft steht, hat sich jedoch
hier als unzureichend erwiesen, und die Kommission, welche im Jahre 1863
eine umfassende Enquete über die Wirksamkeit der bestehenden Patentgesetzgebung
ausführte, gelangte auf Grund derselben zur Empfehlung des Systems der
offiziellen Vorprüfung. Bei solcher Lage der Dinge kann für den Norddeutschen
Bund die Annahme des reinen Anmeldungssystems nicht füglich in Frage
kommen. Auch die Aufstellung hoher Taxen kann, abgesehen von dem Wider-
spruch, in dem eine solche Maßregel mit dem eigentlichen Zweck der Patente
stehen würde, nach den in England gemachten Erfahrungen als ein hinläng-
liches Korrektiv jenes Systems nicht angesehen werden.
Die Wahrnehmung, daß sowohl das Vorprüfungs= als das Anmeldungs-
system dort, wo man die Probe der Erfahrung damit gemacht hat, als unhalt-
bar erkannt ist, muß zu dem Schluß führen, daß die Schwierigkeiten nicht
durch so oder anders gewählte Formen in der Gestaltung des Instituts zu
überwinden sind, daß dieselben vielmehr in dem Wesen des letzteren selbst
beruhen. Der Patentschutz erfordert, wie bereits bemerkt, Unterscheidungen,
welche in heutiger Zeit praktisch unausführbar sind, und deren materielle Unmög-
lichkeit dadurch nicht behoben werden kann, daß die desfallsige Aufgabe von
einer Instanz auf die andere übertragen wird. Man muß es anerkennen, daß,
wenn es künstlicher Anstalten überhaupt bedarf, um den Erfindern einen ihrem
Verdienste um die Gesellschaft entsprechenden zu Lohn gewähren, dazu auf
diesem Wege, ohne gleichwerte Interessen zu verletzen, nicht zu gelangen ist.
Wenn der entscheidende Schritt, mit dem Patentwesen völlig zu brechen,
bisher noch nirgends unternommen ist, obwohl die beachtenswertesten Stimmen
der Theorie und Praxis ihn empfohlen haben, so erklärt sich dies zur Genüge
daraus, daß es sich um eine, seit geraumer Zeit in den Gewohnheiten der