Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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licher Bestimmungen über Entschädigungsansprüche von Privatpersonen bei nicht 
von ihnen verschuldeten Unglücksfällen in Fabriken, Bergwerken, auf Eisen- 
bahnen, Dampfschiffen u. s. w. hatte der Reichstag in seiner Sitzung vom 
24. April 1868 beschlossen, dieselbe „zur thunlichsken Berücksichtigung“ an den 
Bundeskanzler abzugeben. Die Petition war dann vom Bundesrat auf Grund 
eines in der Sitzung vom 29. April 1868 gefaßten Beschlusses an den Bundes- 
kanzler mit dem Ersuchen abgegeben worden, nähere Ermittlungen über die 
Frage des Bedürfnisses zu veranlassen.) Es wurden hierauf die Bundes- 
regierungen unterm 5. Mai und im November 1868 um Aeußerung über die 
Angelegenheit ersucht. Die Mehrzahl derselben war nach den bis Ende 
1868 eingegangenen Gutachten darüber einig, daß eine gemeinsame bundes- 
gesetzliche Regelung des Gegenstandes im allgemeinen wünschenswert sei. Nur 
Sachsen-Weimar und Mecklenburg-Schwerin bestritten das Bedürfnis einer 
neuen oder einer bundesgesetzlichen Regelung der Materie, und Hamburg warnte, 
man möge dem „sehr natürlichen Mitgefühl für die betreffenden Individuen“ 
nicht einen so großen Einfluß auf den Umfang der Entschädigungspflicht ein- 
räumen, daß dadurch den industriellen Unternehmungen unverhältnismäßige 
Lasten auferlegt werden. In Preußen hatte der Handelsminister den Geheimen 
Ober-Bergrat Achenbach mit der Abfassung eines Gutachtens beauftragt. Im 
November 1868 stellte der Bundeskanzler mit dem Bemerken, daß die Ant- 
wortschreiben der Bundesregierungen bei der Schlußberatung zur Vorlegung 
gelangen sollten, beim Bundesrat den Antrag, die weitere Beratung des Gegen- 
standes im Ausschuß beschließen zu wollen. Wir werden in der nächsten Session 
auf diese Materie zurückkommen. 
Aufhebung der Spielbanken. Ein hierauf abzielender Antrag des 
Reichstags war noch aus der vorhergehenden Session unerledigt. Inzwischen 
war das preußische Gesetz wegen der Aufhebung der Spielbanken vom 5. März 
1868 (Gesetzsammlung S. 209) ergangen, und es konnte demnach in dem von 
  
*) Auf die dem Bundesrat überwiesene Petition ist der folgende, in Kohls Bismarck- 
Regesten übersehene vorläufige Bescheid erfolgt: Berlin, 12. Mai 1868. Auf die von Euer 
Hochwohlgeboren im Namen des dortigen Ausschusses der nationalliberalen Partei im März 
d. J. an den Bundesrat des Norddeutschen Bundes gerichtete Petition, betreffend den 
Erlaß bundesgesetzlicher Bestimmungen über Entschädigungsansprüche von Privatpersonen 
bei nicht von ihnen verschuldeten Unglücksfällen hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
29. April d. J. beschlossen: die Petition an den Bundeskanzler mit dem Ersuchen abzu- 
geben, nähere Ermittlungen zu veranlassen, ob und inwiefern ein Bedürfnis vorhanden 
sei, im Wege der Bundesgesetzgebung zu dem Zmwecke einzuschreiten, um innerhalb des 
gesamten Bundesgebiets denjenigen Personen und deren Hinterbliebenen, welche bei dem 
Bergbau, im Eisenbahndienst, bei dem Betriebe einer Fabrik u. s. w. körperlich be- 
schädigt werden oder ihr Leben verlieren, einen angemessenen Entschädigungsanspruch zu 
sichern. — In Ausführung dieses Beschlusses sind die sämtlichen Bundesregierungen um 
Aeußerung über die angeregte Frage ersucht worden. Das Bundeskanzler-Amt. Delbrück.
	        
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