den fremden Post- und Telegraphenverwaltungen überließ Bismarck dem General—
postdirektor v. Philipsborn; ihm blieb nur die Aufgabe, die perfekten Verträge
dem Bundesrat zur Beschlußnahme zu unterbreiten. Dies erfolgte bezüglich der
Postverträge des Norddeutschen Bundes mit Norwegen (Schreiben vom März
1868, Vertrag vom 17. Februar 1868, B.-G.-Bl. S. 117—147), Däne-
mark (Schreiben vom März 1868, Vertrag vom 7./9. April 1868, B.-G.-Bl.
S. 157), Belgien (Schreiben vom März 1868, Vertrag wegen des Aus-
tausches von kleinen Packeten und Geldsendungen vom 26. März 1868, B.-G.-Bl.
S. 205), Italien (Schreiben vom November 1868, Vertrag vom 10. No-
vember 1868, B.-G.-Bl. 1869, S. 55) und des Postvertrages zwischen dem
Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden mit
der Schweiz vom 23. November 1867 (B.-G.-Bl. 1868, S. 41). Er-
gänzend kamen noch hinzu ein Telegraphenvertrag des Norddeutschen
Bundes mit Luxemburg vom 25./28. Mai 1868 (Schreiben vom März
1868, B.-G.-Bl. S. 368) und Telegraphenverträge zwischen dem Nord-
deutschen Bunde und den Regierungen von Bayern, Württem-
berg und Baden, sowie den genannten Kontrahenten einerseits
und den Regierungen von Oesterreich nebst Ungarn und den
Niederlanden andererseits (Schreiben vom Dezember 1868).7)
Nachdem in Gemäßheit des Artikels 48 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes eine einheitliche Verwaltung des Telegraphenwesens für das ge-
samte Gebiet des Norddeutschen Bundes eingetreten war, erschien es wünschenswert,
die den Eisenbahnen im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung
aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig zu bemessen. Es wurden daher die
Verpflichtungen, welche bei Konzessionserteilung für neue Eisenbahnunternehmen
den Gesellschaften im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung aufzuerlegen,
beziehungsweise von den Verwaltungen der Staatseisenbahnen zu übernehmen
sind, von dem Bundeskanzler dem Bundesrat des Norddeutschen Bundes zur
Beschlußnahme vorgelegt (November 1868).*) Der Bundesrat beschloß infolge
dessen am 21. Dezember 1868 unter einzelnen Abänderungen der zusammengestellten
Verpflichtungen: daß dieselben a. von den Verwaltungen der bereits bestehenden
und der neu anzulegenden Staatseisenbahnen zu übernehmen, b. bei Konzessions-
erteilung für neue Eisenbahnunternehmen den Gesellschaften im Interesse der
Bundestelegraphenverwaltung aufzuerlegen, c. für die bereits konzessionirten Eisen-
bahngesellschaften insofern einzuführen seien, als die Bundestelegraphenverwaltung
es beantragt und die Bestimmungen der Konzessionsurkunden es gestatten.
*) Der an zweiter Stelle genannte Vertrag ist im „Telegraphischen Amtsblatt“ für
1870, S. 21 ff. veröffentlicht worden. Eine Veröffentlichung des andern Vertrages, der
inhaltlich mit jenem genau übereinstimmt, scheint nicht stattgefunden zu haben.
**) Der Inhalt dieser Verpflichtungen findet sich abgedruckt in der „Norddeutschen
Allgemeinen Zeitung“ Nr. 289 vom 9. Dezember 1868.