Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

den fremden Post- und Telegraphenverwaltungen überließ Bismarck dem General— 
postdirektor v. Philipsborn; ihm blieb nur die Aufgabe, die perfekten Verträge 
dem Bundesrat zur Beschlußnahme zu unterbreiten. Dies erfolgte bezüglich der 
Postverträge des Norddeutschen Bundes mit Norwegen (Schreiben vom März 
1868, Vertrag vom 17. Februar 1868, B.-G.-Bl. S. 117—147), Däne- 
mark (Schreiben vom März 1868, Vertrag vom 7./9. April 1868, B.-G.-Bl. 
S. 157), Belgien (Schreiben vom März 1868, Vertrag wegen des Aus- 
tausches von kleinen Packeten und Geldsendungen vom 26. März 1868, B.-G.-Bl. 
S. 205), Italien (Schreiben vom November 1868, Vertrag vom 10. No- 
vember 1868, B.-G.-Bl. 1869, S. 55) und des Postvertrages zwischen dem 
Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden mit 
der Schweiz vom 23. November 1867 (B.-G.-Bl. 1868, S. 41). Er- 
gänzend kamen noch hinzu ein Telegraphenvertrag des Norddeutschen 
Bundes mit Luxemburg vom 25./28. Mai 1868 (Schreiben vom März 
1868, B.-G.-Bl. S. 368) und Telegraphenverträge zwischen dem Nord- 
deutschen Bunde und den Regierungen von Bayern, Württem- 
berg und Baden, sowie den genannten Kontrahenten einerseits 
und den Regierungen von Oesterreich nebst Ungarn und den 
Niederlanden andererseits (Schreiben vom Dezember 1868).7) 
Nachdem in Gemäßheit des Artikels 48 der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes eine einheitliche Verwaltung des Telegraphenwesens für das ge- 
samte Gebiet des Norddeutschen Bundes eingetreten war, erschien es wünschenswert, 
die den Eisenbahnen im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung 
aufzuerlegenden Verpflichtungen gleichmäßig zu bemessen. Es wurden daher die 
Verpflichtungen, welche bei Konzessionserteilung für neue Eisenbahnunternehmen 
den Gesellschaften im Interesse der Bundestelegraphenverwaltung aufzuerlegen, 
beziehungsweise von den Verwaltungen der Staatseisenbahnen zu übernehmen 
sind, von dem Bundeskanzler dem Bundesrat des Norddeutschen Bundes zur 
Beschlußnahme vorgelegt (November 1868).*) Der Bundesrat beschloß infolge 
dessen am 21. Dezember 1868 unter einzelnen Abänderungen der zusammengestellten 
Verpflichtungen: daß dieselben a. von den Verwaltungen der bereits bestehenden 
und der neu anzulegenden Staatseisenbahnen zu übernehmen, b. bei Konzessions- 
erteilung für neue Eisenbahnunternehmen den Gesellschaften im Interesse der 
Bundestelegraphenverwaltung aufzuerlegen, c. für die bereits konzessionirten Eisen- 
bahngesellschaften insofern einzuführen seien, als die Bundestelegraphenverwaltung 
es beantragt und die Bestimmungen der Konzessionsurkunden es gestatten. 
  
  
*) Der an zweiter Stelle genannte Vertrag ist im „Telegraphischen Amtsblatt“ für 
1870, S. 21 ff. veröffentlicht worden. Eine Veröffentlichung des andern Vertrages, der 
inhaltlich mit jenem genau übereinstimmt, scheint nicht stattgefunden zu haben. 
**) Der Inhalt dieser Verpflichtungen findet sich abgedruckt in der „Norddeutschen 
Allgemeinen Zeitung“ Nr. 289 vom 9. Dezember 1868.
	        
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