Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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8. Marine und Schifahrt. 
Im März 1868 stellte der Kanzler den Antrag: der Bundesrat wolle 
sich damit einverstanden erklären, daß das Präsidium namens des Bundes 
zunächst mit Großbritannien, und je nach dem Ergebnis dieser Verhandlungen 
auch mit anderen seefahrenden Staaten über die Herbeiführung eines 
internationalen Systems der Schiffsvermessungen in Verhandlung 
trete, und zwar auf Grundlage einer gemeinsamen Annahme der in Groß- 
britannien gegenwärtig vorgeschriebenen Messungsmethode, jedoch ohne Annahme 
des englischen Fuß-- und Tonnenmaaßes, welches vielmehr, wenn thunlich, durch 
Metermaaß zu ersetzen wäre. 
Die Kriegsschiffe, welche England infolge der Verträge zur Unterdrückung 
des Sklavenhandels an der Westküste von Afrika und in anderen 
Revieren kreuzen ließ, um die der Beteiligung an diesem Handel verdächtigen 
Fahrzeuge anzuhalten, zu visitiren und nach Umständen aufzubringen, mußten 
hierzu mit Vollmachten von den betreffenden Regierungen versehen sein. Da 
gegenwärtig von der britischen Gesandtschaft die Ausstellung neuer Vollmachten 
nachgesucht worden war, sah sich Bismarck im Mai 1868 veranlaßt, darauf 
aufmerksam zu machen, daß, seitdem unter den deutschen Handelsschiffen der 
Unterschied der Nationalität und der Flagge hinweggefallen, die Vollmachten zur 
eventuellen Anhaltung deutscher Schiffe nicht wohl mehr von verschiedenen 
Regierungen ausgestellt werden könnten, daß vielmehr die Ausstellung derselben 
Sache des den Bund nach außen vertretenden Bundespräsidiums sein müsse. 
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr verkannte die 
Richtigkeit dieser Auffassung nicht und empfahl dem Bundesrat die Beschluß- 
fassung in diesem Sinne; nur in formeller Hinsicht hatte der Ausschuß einige 
Bedenken hervorgehoben und auf dieselben in der Formulirung seines Antrages 
Rücksicht genommen.) 
*) Nach dem Bericht des Ausschusses für Handel und Verkehr beschloß der Bundesrat 
am 29. Juni 1868: a. die Vollmachten, mit welchen nach Maßgabe der bestehenden inter- 
nationalen Verträge zur Unterdrückung des Handels mit afrikanischen Negersklaven die zur 
Bewachung der betreffenden Reviere von einer der Seemächte ausgerüsteten Kreuzer ver- 
sehen sein müssen, um zur Anhaltung und Durchsuchung der einem andern Staate an- 
gehörigen Handelsschiffe ermächtigt zu sein, sind künftig nicht mehr von den Regierungen 
der einzelnen Bundesstaaten, sondern von dem Bundespräsidium auszustellen; — b. dem 
Bundespräsidium wird anheimgegeben, den Beitritt des gesamten Norddeutschen Bundes 
zu den gedachten Verträgen zu bewirken; — c. das Bundespräsidium wird ferner er- 
sucht, hinsichtlich der den Führern der erwähnten Kreuzer zu erteilenden Instruktionen, 
soweit nötig, nach Verhandlung mit der die Instruktion erteilenden Regierung und unter 
Berücksichtigung der im Ausschußbericht angedeuteten Vorschläge, Bestimmung darüber zu 
treffen, in welche Häfen die als des Sklavenhandels überführt oder verdächtig angehallenen 
Schiffe, nach Ausschiffung der etwa vorgefundenen Negersklaven, gebracht werden sollen; — 
 
	        
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