Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bei den Verhandlungen über die Beschwerde des Holzhändlers Helde wegen 
der Abgaben, welche von der Stadt Münden von den bei derselben auf der 
Werra vorübergeflößten Hölzern erhoben wurden, war es zur Sprache gekommen, 
daß auf der Saale noch die Erhebung ähnlicher Floßabgaben, teils für 
Rechnung der Uferstaaten, teils für Rechnung der Kommunen und Privater 
stattfand. Dem Bundesrat ging infolge dessen im Dezember 1868 eine Pro— 
position Bismarcks wegen Abänderung dieser Verhältnisse zu. Eine gesetzliche 
Regelung erfolgte erst im Jahre 1870. 
Auf die Resolution des Reichstags auf Anknüpfung von Verhand— 
lungen über Befreiung des Privateigentums im Seekriege beschloß 
der Bundesrat, den Bundeskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß nach Zeit 
und Umständen auf geeignetem Wege, namentlich durch Verträge mit fremden 
Staaten, die Freiheit des Privateigentums zur See in Kriegszeiten festgestellt 
werde. In der Folge leitete der Kanzler mit einigen ausländischen Mächten, 
von denen er wußte, daß sie diesem Grundsatz günstig seien, insbesondere mit 
den Vereinigten Staaten von Nordamerika, entsprechende Verhandlungen ein.) 
In der Sitzung des Bundesrats vom 29. April 1868 teilte das Präsidium 
mit, daß die Bundesflagge ferner anerkannt worden sei von China, Japan, 
Siam, Chili, Peru, Ecuador, Guatemala, Costa Rica, Panama, Hayti, Hawai 
und Sansibar und zwar mit der Zusage, daß den unter der Bundesflagge 
fahrenden Kauffahrteischiffen diejenigen Rechte zustehen sollen, welche den Kauf- 
fahrteischiffen der Bundesstaaten eingeräumt waren.“) 
Auf den Antrag Hamburgs, den Erlaß einer allgemeinen Strandungs- 
ordnung für Norddeutschland in Erwägung zu ziehen,) beschloß der 
  
  
d. dem Präsidium wird endlich anheimgegeben, sei es auf dem Wege der Bundesgesetz- 
gebung, sei es durch Aufforderung an die betreffenden Bundesregierungen, die erforderlichen 
gesetzlichen Verfügungen zu veranlassen, um für den etwaigen Fall der Aufbringung eines 
deutschen Schiffes die in den mehrerwähnten Verträgen vorgesehene Untersuchung und Be- 
strafung des Sklavenhandels und der damit zusammenhängenden Uebertretungen in allen 
Bundesstaaten sicher zu stellen. 
*) „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 224 vom 24. September 1868. Ich er- 
wähne noch Anträge Bismarcks wegen Anwendung gemeinsamer Schiffscertifikate (März 1868) 
und die Herstellung eines internationalen Signalbuchs (Juni 1868). 
**) Ueber eine den Bundesrat beschäftigende Differenz zwischen dem Norddeutschen 
Bund und Belgien wegen Anerkennung der Bundesflagge vergleiche die „Norddeutsche 
Allgemeine Zeitung“ Nr. 88 vom 15. April 1868. Die Bestimmungen des Bundeskanzlers 
an das Staatsministerium, betreffend das Verhältnis der Kriegsmarine zur Handelsmarine 
des Norddeutschen Bundes, finden sich abgedruckt in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ 
Nr. 23 vom 28. Januar 1868. . 
«’«·)DerAntragstütztesichnamentlichdarauf,daßandenMündungenderElbe, 
wo nach der Verschiedenheit der Territorien drei oder vier verschiedene, zum Teil veraltete 
Strandungsordnungen in Kraft waren, das Bedürfnis nach einer besseren Regelung des 
Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat. I. 12
	        
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