Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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dessen Ausübung, als auch die Ermittelung und Feststellung der Qualifikation 
dem Landesherrn unverändert verbleibe.“ 
Lübeck, Hamburg und Bremen schlossen sich dieser Auffassung an 
und fügten die Voraussetzung hinzu, daß diejenigen (hanseatischen) Staats- 
behörden, welche zugleich einen kommunalen Charakter haben, als kommunale 
anzusehen und den letzteren insbesondere diejenigen Behörden beizuzählen sind, 
welche unter gemischten, das heißt teilweise mit bürgerschaftlichen Deputirten 
besetzten Kollegien stehen. Außerdem müsse die Zustimmung der Lübeckschen 
respektive Hamburgischen und Bremischen Bürgerschaft zu der Vereinbarung 
vorbehalten bleiben.) 
Die demnächst vom Bundesrat gefaßten Beschlüsse über die Zivilversorgung 
der Militärpersonen stellten sich als ein Kompromiß der einzelnen Bundesregie- 
rungen heraus.) 
Einsetzung einer Bundesschulkommission. Der öffentliche Unter- 
richt gehörte weder in seinen höheren noch in seinen elementaren Anstalten zur 
verfassungsmäßigen Kompetenz des Norddeutschen Bundes. Aber kaum war 
dieser Bundesstaat errichtet, so erschien es in Berlin schon als Bedürfnis, auch 
auf diesem Gebiete, wenigstens in Betreff der höheren Lehranstalten, eine ge- 
wisse Gleichmäßigkeit der Einrichtung, der Lehrziele und der Leistungen anzu- 
bahnen, damit den Entlassungszeugnissen dieser Anstalten auf den verschiedenen 
Stufen ihrer Klasseneinteilung eine gleichmäßige Geltung ohne Unterschied der 
Staatsangehörigkeit der einzelnen Anstalt beigemessen werden könne.“) 
„Die Verfassung des Norddeutschen Bundes — so heißt es in einem Schreiben 
des königlich preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten vom 28. No- 
vember 1867) — hat sowohl für die militärischen wie für die Zivilver- 
hältnisse die Notwendigkeit herbeigeführt, einen ungehinderten Gebrauch der von 
den höheren Schulen des Norddeutschen Bundes ausgestellten Zeugnisse zu er- 
möglichen.“ Der königlich preußische Minister des Auswärtigen lud daher im 
Auftrage des königlichen preußischen Kultusministers sämtliche Regierungen der 
Staaten des Norddeutschen Bundes zur Beschickung einer Konferenz durch Schul- 
  
  
*) Der von Sachsen und den Hansestädten gemachte Vorbehalt der Zustimmung 
der Landesvertretung respektive der Bürgerschaften zu den allgemeinen Bestimmungen hin- 
sichtlich der Belassung oder Einziehung des Gnadengehalts der im Zivildienst angestellten 
Militärinvaliden, bezog sich ausschließlich auf den § 20 der königlichen Verordnung vom 
30. Mai 1844, welcher bestimmte, daß im Falle ein vormaliger Militärinvalide aus dem 
Staatsdienst wieder entlassen wird, das ihm nach seinem Militärverhältnis gebührende 
Gnadengehalt aus dem Zivilpensionsfonds gewährt werden soll. 
*“) Ein Abdruck derselben dürfte entbehrlich sein, da die Grundsätze inzwischen mehr- 
fache Abänderungen erfahren haben. . 
*““) Die obenstehenden Ausführungen sind einer Denkschrift des weimarschen Staats- 
ministers Dr. Stichling entnommen. 
tIn Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.
	        
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