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männer ein, auf welcher eine „infolge der über die Armeeorganisation und
über die Wirkungen des gemeinsamen Indigenats getroffenen Bestimmungen
nötig gewordene Verständigung über die Schulbildung und die Schulzeugnisse,
von welchen für das Bundesgebiet der Eintritt in verschiedene Berufsarten und
die Zulassung zu bestimmten Prüfungen, sowie der Erlaß von Prüfungen ab—
hängig zu machen sei“, erstrebt werden möge. Als die dabei vorzugsweise in
Betracht kommenden Anstalten wurden die Gymnasien, die Progymnasien und
die Reallehranstalten bezeichnet. Man betrachtete es in Berlin als eine Be—
thätigung bundesfreundlicher Gesinnung, daß man, statt einseitig vorzuschreiten,
auch den übrigen Regierungen des neuen Bundes die Möglichkeit des Mitratens
bot. „Eine Angelegenheit, deren Wichtigkeit für das geistige Leben des Volks
wie für praktische Fragen des öffentlichen Lebens nicht verkannt werden kann,
wird dadurch zu einer gemeinsamen des Norddeutschen Bundes gemacht, nicht
einseitig vom preußischen Standpunkte aus entschieden,“ — hieß es in jenem
Schreiben, in welchem man sich zugleich erbot, die Beratung auf Verlangen
auch noch über die eben bezeichnete Vorlage hinaus auszudehnen.
Die Konferenz fand in Berlin am 28. Januar 1868 und den folgenden Tagen
statt. Die anwesenden Kommissare einigten sich persönlich im wesentlichen über
alle vorgelegten materiellen Fragen, weniger aber auch darüber, was, um die
Einhaltung der vereinbarten Grundsätze gegenüber den einzelnen Unterrichts-
anstalten in den verschiedenen Staaten des Norddeutschen Bundes, also auch
den fortdauernden Wert ihrer Abgangszeugnisse zu überwachen, dem Bundes-
rat vorzuschlagen sein werde.
In welcher Weise hierauf die verschiedenen Regierungen des Norddeutschen
Bundes ihre Erklärungen abgegeben haben, ist nicht bekannt gegeben worden.
Dagegen wurde unterm 26. März desselben Jahres (1868) die Militärersatz-
instruktion für den Norddeutschen Bund publizirt, welche im § 154 vorschrieb,
daß die Anerkennung und Klassifizirung derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung giltiger Befähigungsnachweise für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst berechtigt sein sollen, durch den Bundeskanzler erfolgen
und im Bundes-Gesetzblatte bekannt gemacht werden; in Nummer 30 des eben
genannten Blattes von 1868 erschien das Verzeichnis der 412 höheren Lehr-
anstalten, welchen der Bundeskanzler diese Berechtigung zuerkannte; und unterm
16. November 18687) machte Bismarck dem Bundesrat die Vorlage, die am
Schlusse der Berliner Konferenzen in Aussicht genommen war. In dieser Vor-
lage wurde von dem Bedürfnis ausgegangen, für die Verleihung der Be-
fugnis zur Ausstellung giltiger Befähigungsnachweise für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst — nur hiervon war die Rede —
gleichmäßige Normen für das Bundesgebiet aufzustellen. Von
*) In Kohls Bismarck-Regesten nicht erwähnt.