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In beiden Beziehungen werde schon um deswillen auf eine selbständige
Prüfung und Beurteilung von Bundes wegen nicht verzichtet werden dürfen, weil
wesentlich hierin die Gewähr für die Erhaltung der im gemeinsamen Interesse
notwendigen Gleichmäßigkeit und Uebereinstimmung liegen dürfte.
Zur Wahrnehmung dieser Gesichtspunkte würde sich nun die Herstellung
eines ständigen fachmännischen Organs empfehlen, vermöge dessen der
Bund seine desfallsigen Befugnisse auszuüben und dessen technischen Beirats der
Bundeskanzler sich bei Prüfung der bei ihm eingehenden Anträge zu bedienen
haben werde. Die bezüglichen Funktionen würden zweckmäßig einer aus drei
Mitgliedern bestehenden Kommission zu übertragen und die Wahl derjenigen
Bundesstaaten, welche die Mitglieder dieser Kommission zu ernennen haben,
durch den Bundesrat vorzunehmen sein.
Zum Schlusse bemerkte Bismarck, daß die in Rede stehende Klassifizirung
der höheren Lehranstalten demnächst auch für die Anstellung im Post= und Tele-
graphendienste maßgebend sein werde.
Der Bundesratsausschuß, welchem diese Vorlage des Bundeskanzlers zur
Berichterstattung zugewiesen wurde, empfahl?*) den Vorschlag des Bundeskanzlers
in allen Stücken zur Annahme, indem er zugleich bemerkte, daß seiner Ansicht
nach drei fachkundige Mitglieder der Kommission ausreichen dürften, davon den
einen Preußen, den zweiten Sachsen ständig, den dritten von 3 zu 3 Jahren
eine der übrigen Regierungen, von diesen erwählt, alternirend ernennen möge;
und für die Instruktion dieser Kommission, die ja keine zu selbständiger Organi-
sation und Ueberwachung des gesamten norddeutschen Schulwesens bestimmte
Oberschulbehörde, sondern nur eine bei bestimmten Interessen des Bundes bei-
rätige spezielle Hilfsbehörde sein solle, brachte er folgende Punkte in Vorschlag:
1. Die Kommission werde zwar eine ständige, aber keine fortdauernd ver-
sammelte sein, sondern es werde genügen, wenn sie je nach Bedarf (auf Ein-
ladung seitens des in Berlin domizilirten preußischen Mitglieds) zusammen-
berufen werde;
2. die Thätigkeit der Kommission werde immer nur auf Anforderung und
im Auftrage des Bundeskanzlers einzutreten und zuvörderst in Abgabe von
Gutachten über die vorliegenden Anmeldungen von Lehranstalten, welche die
Berechtigung zur Ausstellung von Oualifikationszeugnissen nachsuchten, zu be-
stehen haben; bei neuen öffentlichen Anstalten solcher Staaten, in denen die
Einrichtungen des höheren Schulwesens durch Gesetze und Regulative allgemein
geordnet seien, werde es, insofern diese Anstalten normalmäßige Gymnasien
oder Realschulen seien, eines solchen Gutachtens nicht bedürfen, sondern, wie vor
der Bekanntmachung vom 2. September, die regierungsseitige Anmeldung genügen;
*) Vgl. zum Folgenden auch die „National-Zeitung“ Nr. 1 vom 1. Januar 1869
und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 301 vom 23. Dezember 1868.