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3. die Kommission soll die Befugnis erhalten, die in einem Bundesstaate
bestehenden oder neu zu erlassenden Gesetze und Regulative über höhere Schul-
anstalten, soweit auf Grund derselben die fragliche Berechtigung für dieselben
in Anspruch genommen und Zweifel über ausreichende Gewährleistung der Er-
füllung der an sie zu stellenden Anforderungen gehegt werde, ihrer Prüfung zu
unterziehen, zu solchem Zwecke innerhalb dieser Grenzen dem Bundeskanzler die
ihr notwendig scheinenden Abänderungen zu bezeichnen, und die über den Erfolg
der Aenderungen eingehenden Berichte zu prüfen und zu begutachten;
4. die Kommission erhalte, um die ihr zuzuweisende Kontrole den Interessen
und Zwecken des Bundes entsprechend auszuüben, die Berechtigung zur Revision
einzelner Lehranstalten und zwar alsdann, wenn entweder von seiten solcher
Staaten, denen es an einem selbständigen höheren fachmännischen Organe für
die Beaufsichtigung ihrer höheren Lehranstalten fehle, darauf angetragen werde,
oder wenn sich Zweifel bei Erledigung der oben bezeichneten Aufgaben nur
durch lokale Revision heben ließen, oder endlich wenn begründete Zweifel darüber
bestünden, ob die Voraussetzungen, auf deren Grund einer Anstalt die Berechtigung
erteilt war, thatsächlich noch erfüllt würden.
Solche Revisionen sollten aber
5. nur mit Genehmigung oder auf Anregung des Bundeskanzlers vor-
genommen werden und die Kommission sich in der Regel nicht direkt, sondern
durch Vermittelung des Bundeskanzler-Amts mit den Regierungen in Beziehung
setzen.
Auf Grund dieses Ausschußberichts beschloß denn nun auch der Bundesrat
in seiner Sitzung vom 21. Dezember 1868:
1. die baldthunlichste Bildung einer aus drei Fachmännern bestehenden
Kommission zur entsprechenden Klassifizirung und zur Kontrole der zur Aus-
stellung der Qualifikationszeugnisse berechtigten höheren Lehranstalten, sowie die
im Ausschußbericht vorgeschlagenen Grundzüge für deren Instruktion und die
Uebernahme derselben auf Bundesmittel zu genehmigen;
2. die preußische und die sächsische Regierung um Ernennung je eines ersten
und zweiten Mitgliedes dieser Kommission zu ersuchen und das dritte Mitglied
in der Weise zu ernennen, daß die Wahl alle drei Jahre einer andern Bundes-
regierung alternirend übertragen werde. Für die nächsten drei Jahre fiel die
Wahl auf die großherzoglich hessische Regierung.
Nach Errichtung des Norddeutschen Bundes bestand wohl militärische
Freizügigkeit innerhalb desselben, nicht aber ein gleiches Verhältnis mit den
außerhalb desselben stehenden süddeutschen Staaten. Der erste Schritt zur
Verwirklichung der militärischen Freizügigkeit im ganzen Reiche ging von Baden
aus, wie aus folgendem Schreiben erhellt, das Bismarck im Dezember 1868
an den Bundesrat richtete: