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eingegangenen Zölle und Steuern erlassen könne. Diejenigen Bundesstaaten,
welche Aversen entrichten, sollten dieselben ebenfalls monatlich postnumerando
in Raten von je einem Zwölftel des Jahresbeitrages auszahlen.
Ein formeller Beschluß über den Modus der Einzahlung der Matrikular-
beiträge für 1869 scheint nicht erfolgt zu sein. Dagegen hat der Bundesrat
in der Sitzung vom 20. Dezember 1868 beschlossen, daß zum Zwecke der im
Art. 60 der Verfassung auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 angeord—
neten Normirung der Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres bis zum 31. De—
zember 1871, die durch Zählung vom 3. Dezember 1867 ermittelte Zoll-
abrechnungsbevölkerung des Norddeutschen Bundes zur Endsumme von 29970 478
Seelen als maßgebend angenommen und die Verteilung des hiernach gefundenen
Gesamtkontingentes auf die einzelnen Bundesstaaten nach Verhältnis der durch
die Volkszählung?) ermittelten Zahlen der Angehörigen des Norddeutschen Bundes
überhaupt, unter Absetzung der Militärbevölkerung bewirkt werde, daß ferner
bei Verteilung der Matrikularbeiträge die ortsanwesende Bevölkerung zu Grunde
zu legen sei. Die definitive Verteilung der Matrikularbeiträge war bekanntlich im
Bundeshaushaltsgesetz für 1869 nach den Resultaten der Volkszählung vom
3. Dezember 1867 vorbehalten worden.
Die Verwaltung der nach Maßgabe des Gesetzes vom
9. November 1867 aufzunehmenden Bundesanleihe zum Zwecke
der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung
der Küstenverteidigung beantragte Bismarck bis zum Erlaß eines definitiven
Gesetzes über die Bundesschuldenverwaltung der preußischen Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu übertragen, womit sich der Bundesrat einverstanden
erklärte. Gesetz vom 19. Juni 1868 (B.-G.-Bl. S. 339).
Im März 1868 legte Bismarck den Gesetzentwurf, betreffend die Ver-
waltung des Schuldenwesens, aufs neue dem Bundesrat vor.“) Im ver-
gangenen Jahre wurden vom Reichstag zwei Amendements in das Gesetz eingeschoben,
von welchen das eine die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der in der Verwaltung
des Bundesschuldenwesens angestellten Beamten dem Reichstag gegenüber statuirte
und das andere bestimmte, daß zur Konvertirung einer Bundesanleihe die
Zustimmung des Reichstags erforderlich sei. Von diesen beiden Amendements
hatte die jetzige Vorlage nur das letztere adoptirt und das erstere gestrichen.
Der Bundesrat nahm den Gesetzentwurf in der von dem VII. Ausschuß
(Referent Hofmann) vorgeschlagenen Fassung an. Nachdem im Reichstag das
*) Eine auf die Volkszählung berechnete Vorlage legte Bismarck dem Bundesrat im
Juni 1868 zur Beschlußfassung vor. Vgl. die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 299
vom 20. Dezember 1868 und Nr. 22 von 27. Januar 1869.
*“) Eine Kritik des neuen Gesetzentwurfs und der Haltung Bismarcks demselben gegen-
über findet man in einem Artikel der „National-Zeitung“ Nr. 187 vom 22. April 1868,
betitelt: Der Gesetzentwurf wegen der Bundesschuldenverwaltung.