Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

II. Abschnitt. 
Die Arbeit des Bundesrats während seiner dritten Session 
869). 
1. Wundesgesetzgebung (Art. 2—5 der Verfassung). 
Die Staatsangehörigkeit der ohne Konsens nach Rußland 
ausgewanderten Norddeutschen. Einem an den Bundeskanzler erstatteten 
Berichte des Bundesgesandten zu Petersburg zufolge lebte in Rußland eine 
nicht unbeträchtliche Anzahl von Abkömmlingen solcher vormaligen Norddeutschen, 
welche vorlängst aus Deutschland in Rußland eingewandert waren, sich dort 
später verheiratet und, ohne weiter ihre Unterthanenpflichten gegen ihr früheres 
Vaterland zu erfüllen oder zur Erhaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit 
die gesetzlichen Schritte zu thun, auf Grund von jährlich erneuerten Aufenthalts- 
scheinen in Rußland gelebt hatten. Diese Personen, welche nach der Gesetz- 
gebung fast aller Bundesstaaten ihre frühere Staatsangehörigkeit unzweifelhaft 
verloren hatten, gleichwohl aber von den russischen Behörden fortdauernd als 
Ausländer behandelt wurden, befanden sich insofern in einer nachteiligen Lage, 
als sie weder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besaßen noch eine solche zu 
erwerben im stande waren, indem sie einerseits, wenn sie sich behufs ihrer 
Eintragung in die Konsulatsmatrikeln bei den Bundeskonsuln meldeten, von 
den letzteren zurückgewiesen werden mußten, und indem sie andererseits nicht in 
Rußland naturalisirt werden konnten, da die Aufnahme in den russischen Unter- 
thanenverband grundsätzlich nur auf Grund einer (von den bezeichneten Per- 
sonen nicht zu beschaffenden) Entlassungsurkunde aus dem bisherigen Unterthanen- 
verhältnis erfolgte. Der Bundesgesandte hatte nun im Interesse dieser in Ruß- 
land als sogenannte „Wilde“ bezeichneten Personen ein Auskunftsmittel in 
Vorschlag gebracht, dessen sich, wie er anzeigte, die königlich sächsische Gesandt- 
schaft in ähnlichen Fällen früher mit Erfolg bedient hatte und welches darin 
bestand, daß, wenn sich dergleichen „Wilde“ zur Eintragung in die Konsulats- 
matrikeln meldeten, der Konsul dieselben über ihre Verhältnisse zu Protokoll 
vernahm und dieses Protokoll der Bundesgesandtschaft einreichte, welche ihrerseits, 
wenn sie nach Prüfung der Verhältnisse sich davon überzeugte, daß das betreffende
	        
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