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Eine letzte Vorlage des Bundeskanzlers vom November 1869 betraf
den Entwurf einer Bekanntmachung, welche die Bedingungen regelte, unter
denen eine Entbindung von den ärztlichen Prüfungen stattfinden konnte. Be-
kanntmachung vom 9. Dezember 1869 (B.-G.-Bl. S. 687).““)
b) Die Prüfung von Dampfkesseln. Durch die Gewerbeordnung
war dem Bundesrat auch die Aufgabe zugewiesen worden, allgemeine Bestim-
mungen zu erlassen, welche bei Prüfung der Zulässigkeit von Dampfkesselanlagen
zu Grunde gelegt werden sollen. Zur Feststellung dieser Bestimmungen beantragte
der Bundeskanzler Ende November 1869, daß dem zur Vorbereitung der Gewerbe-
ordnung gebildeten Ausschusse aufgetragen werde, unter Hinzuziehung von
geeigneten Technikern einen Entwurf auszuarbeiten.
Münzstatistik. Der Bundeskanzler hatte mittelst Schreiben vom 1 1. Juli
1868 im Interesse der Herstellung einer Münzstatistik des Norddeutschen Bundes
das Ersuchen um Einsendung der erforderlichen Materialien an das Bundes-
14. Oktober 1869). Wegen der Aufnahme des braunschweigischen Ministeriums in die Zahl
der Zentralbehörden, welche für das gesamte Bundesgebiet zur Erteilung der Approbation
für Apotheker befugt sind, veranlaßt durch einen Antrag der braunschweigischen Regierung
an den Bundesrat s. „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 283 vom 3. Dezember 1869
*) Nach den Bestimmungen dieses Entwurfs sollte die Dispensation nur dann zulässig
sein, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines Staates oder einer
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. Die Entscheidung sollte ohne
vorgängiges Gutachten der Prüfungsbehörde erfolgen, wenn es sich um die Dispensation
eines als Lehrer an eine norddeutsche Universität zu berufenden Gelehrten handelte; in
allen anderen Fällen sollte ein vorgängiges Gutachten erforderlich sein.
**) Das Kriegsministerium veröffentlichte im „Staats-Anz.“ folgenden Vertrag vom
28. Juni 1869, betreffend die freie Ausübung der ärztlichen Praxis seitens der außerhalb
ihres Heimatsstaates stationirten Militärärzte der Bundesarmee: „Nach einer Mitteilung
des Herrn Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 14. Mai d. J. ist in der Sitzung des
Bundesrats vom 23. April d. J. das unter den Bundesregierungen erzielte Einverständnis
dahin konstatirt worden, daß den außerhalb ihres Heimatsstaates stationirten Militärärzten
der Bundesarmee die freie Ausübung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet sein soll, als
sie die Qualifikation und Berechtigung dazu in ihrem heimatlichen Staate erworben haben.
Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen Bundesstaaten
bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Ausübung der ärztlichen Praxis unterworfen, sowie
zur Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben von dem Einkommen aus ihrer
civilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den Nachweis der im Heimatsstaate erlangten
Qualifikation und Berechtigung zu erbringen haben. Diese Befugnis soll auch den ihrer
allgemeinen Militärpflicht durch einjährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen,
weil nur solche Aerzte in die norddeutsche Armee als einjährig-freiwillige Aerzte eintreten
können, welche die vollständige Qualifikation zur ärztlichen Praxis erlangt haben. Eine
Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der militärärztlichen Bildungs-
anstalten, welche bei ihrer Einstellung in die Armee als Unterärzte in der Regel die Staats-
prüfung noch nicht absolvirt haben.“ (In Kohls Bismarck-Regesten ist das Datum nicht
erwähnt.)