Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Eine letzte Vorlage des Bundeskanzlers vom November 1869 betraf 
den Entwurf einer Bekanntmachung, welche die Bedingungen regelte, unter 
denen eine Entbindung von den ärztlichen Prüfungen stattfinden konnte. Be- 
kanntmachung vom 9. Dezember 1869 (B.-G.-Bl. S. 687).““) 
b) Die Prüfung von Dampfkesseln. Durch die Gewerbeordnung 
war dem Bundesrat auch die Aufgabe zugewiesen worden, allgemeine Bestim- 
mungen zu erlassen, welche bei Prüfung der Zulässigkeit von Dampfkesselanlagen 
zu Grunde gelegt werden sollen. Zur Feststellung dieser Bestimmungen beantragte 
der Bundeskanzler Ende November 1869, daß dem zur Vorbereitung der Gewerbe- 
ordnung gebildeten Ausschusse aufgetragen werde, unter Hinzuziehung von 
geeigneten Technikern einen Entwurf auszuarbeiten. 
Münzstatistik. Der Bundeskanzler hatte mittelst Schreiben vom 1 1. Juli 
1868 im Interesse der Herstellung einer Münzstatistik des Norddeutschen Bundes 
das Ersuchen um Einsendung der erforderlichen Materialien an das Bundes- 
14. Oktober 1869). Wegen der Aufnahme des braunschweigischen Ministeriums in die Zahl 
der Zentralbehörden, welche für das gesamte Bundesgebiet zur Erteilung der Approbation 
für Apotheker befugt sind, veranlaßt durch einen Antrag der braunschweigischen Regierung 
an den Bundesrat s. „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 283 vom 3. Dezember 1869 
*) Nach den Bestimmungen dieses Entwurfs sollte die Dispensation nur dann zulässig 
sein, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines Staates oder einer 
Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen. Die Entscheidung sollte ohne 
vorgängiges Gutachten der Prüfungsbehörde erfolgen, wenn es sich um die Dispensation 
eines als Lehrer an eine norddeutsche Universität zu berufenden Gelehrten handelte; in 
allen anderen Fällen sollte ein vorgängiges Gutachten erforderlich sein. 
**) Das Kriegsministerium veröffentlichte im „Staats-Anz.“ folgenden Vertrag vom 
28. Juni 1869, betreffend die freie Ausübung der ärztlichen Praxis seitens der außerhalb 
ihres Heimatsstaates stationirten Militärärzte der Bundesarmee: „Nach einer Mitteilung 
des Herrn Kanzlers des Norddeutschen Bundes vom 14. Mai d. J. ist in der Sitzung des 
Bundesrats vom 23. April d. J. das unter den Bundesregierungen erzielte Einverständnis 
dahin konstatirt worden, daß den außerhalb ihres Heimatsstaates stationirten Militärärzten 
der Bundesarmee die freie Ausübung der ärztlichen Praxis insoweit gestattet sein soll, als 
sie die Qualifikation und Berechtigung dazu in ihrem heimatlichen Staate erworben haben. 
Vorausgesetzt wird dabei, daß die betreffenden Aerzte den in den einzelnen Bundesstaaten 
bestehenden Vorschriften rücksichtlich der Ausübung der ärztlichen Praxis unterworfen, sowie 
zur Entrichtung der gesetzlichen Steuern und Abgaben von dem Einkommen aus ihrer 
civilärztlichen Praxis verpflichtet sind und den Nachweis der im Heimatsstaate erlangten 
Qualifikation und Berechtigung zu erbringen haben. Diese Befugnis soll auch den ihrer 
allgemeinen Militärpflicht durch einjährigen freiwilligen Dienst genügenden Aerzten zustehen, 
weil nur solche Aerzte in die norddeutsche Armee als einjährig-freiwillige Aerzte eintreten 
können, welche die vollständige Qualifikation zur ärztlichen Praxis erlangt haben. Eine 
Ausnahme in der letztgedachten Beziehung bilden die Eleven der militärärztlichen Bildungs- 
anstalten, welche bei ihrer Einstellung in die Armee als Unterärzte in der Regel die Staats- 
prüfung noch nicht absolvirt haben.“ (In Kohls Bismarck-Regesten ist das Datum nicht 
erwähnt.)
	        
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