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Internationaler Schutz des Urheberrechts. Zum gegenseitigen
Schutz des Urheberrechts wurden von dem Norddeutschen Bunde mit mehreren
Staaten Verträge abgeschlossen, welche für den ganzen Bund Geltung erhielten.
Bismarck legte dem Bundesrat vor:
a) eine Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bunde
und der Schweiz wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an
literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.“) Schreiben
vom März 1869, Uebereinkunft vom 13. Mai 1869 (B.-G.-Bl. S. 624);
b) eine Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und
Italien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen
Erzeugnissen und Werken der Kunst. Schreiben vom Mai 1869.
Die Konvention wurde von dem Bundesratsausschusse für Handel und Verkehr,
welcher mit Begutachtung derselben beauftragt war, zur unveränderten Genehmi-
gung empfohlen. Da der Bundesrat durch Beschluß vom 1. Mai 1869 die
Uebereinkunft zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums zwischen
Preußen und Frankreich als Grundlage für die Vereinbarung mit Italien be-
zeichnet hatte, so beschränkte sich die Aufgabe des Ausschusses auf die Prüfung,
ob diese Grundlage in angemessener Weise festgehalten sei, und es wurde schließ-
lich konstatirt, daß zwischen den beiden Konventionen nur formelle, durch die
Lage der Sache gerechtfertigte Verschiedenheiten bestehen. Man hatte im Aus-
schusse die Frage erörtert, ob in dem Uebereinkommen mit Italien nicht von
der Verpflichtung der gegenseitigen Eintragung der literarischen und künstlerischen
Erzeugnisse hätte abgesehen werden können, da mit diesem Systeme keinerlei
wesentliche Vorteile verbunden seien. Indessen ließ man sich von der Erwägung
leiten, daß der Grundsatz des Einregistrements noch in den Verträgen der
deutschen Staaten mit Großbritannien, Belgien und Frankreich Geltung habe,
und daß für die Staaten des Norddeutschen Bundes die Prinzipienfrage erst
bei Gelegenheit des Bundesgesetzes über den Schutz der Urheberrechte entschieden
werde. Die Uebereinkunft vom 12. Mai 1869 findet sich abgedruckt im B.-G.-Bl.
S. 293.
0) Der Abschluß einer Literarkonvention mit Rußland war von
dem Vorsitzenden des literarischen und musikalischen Sachverständigenvereins in
Berlin im Jahre 1867 bei der königlich preußischen Regierung angeregt worden.
Eine von der letzteren nach St. Petersburg gerichtete Anfrage ergab die Ge-
neigtheit der kaiserlichen Regierung, auf Grundlage der von Rußland mit
Frankreich beziehentlich Belgien abgeschlossenen Literarkonvention mit Preußen
über eine solche Konvention in Unterhandlung zu treten. Die Eröffnung dieser
*) Bismarck legte diese in der vorigen Session zurückgezogene Vorlage (cfr. S. 163)
jetzt wieder vor, da nunmehr begründete Aussicht auf den Abschluß des Handelsvertrages
mit der Schweiz vorhanden war. („Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 69 vom
23. März 1869.)